Tz. 21
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Der Anwendungsbereich von IFRS 8 umfasst Einzel-(Jahres-) und Konzernabschlüsse von Unternehmen, "deren Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente auf einem öffentlichen Markt gehandelt werden" ("…whose equity or debt securities are traded in a public market…") oder von Unternehmen, die ihre Abschlüsse bei einem Wertpapieraufsichtsgremium bereits einreichen bzw. im Prozess sind, diese zum Zwecke der Wertpapierausgabe einzureichen ("…that files, or is in the process of filing,… with a securities commission or other regulatory organisation…") (IFRS 8.2). Unter Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente sind – auch mit Rückgriff auf SFAS 131.9 (FASB Accounting Standards Codification 280–10–20), der statt von "debt or equity instruments" von "debt or equity securities" spricht – sämtliche Formen von auf öffentlichen Märkten gehandelten, Eigentümer- oder Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere zu verstehen. Somit wird die Verpflichtung zur Berichterstattung von Segmentdaten, im Gegensatz zur handelsrechtlich vorgeschriebenen Umsatzsegmentierung (§§ 285 Nr. 4 u. 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB) und der Bestimmung des § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB, vom IASB nicht an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft (iVm. spezifischen Größenkriterien; vgl. § 288 HGB) bzw. die Eigenschaft eines Mutterunternehmens gebunden, sondern sie besteht grundsätzlich rechtsformunabhängig für alle einen öffentlichen Kapitalmarkt in Anspruch nehmenden Unternehmen. So sind zB auch Personengesellschaften, die Industrieobligationen emittiert haben, nach IFRS 8.2 zur Gewährung der in IFRS 8 geforderten Informationen verpflichtet.
Tz. 22
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Zur Konkretisierung des Begriffs "öffentlicher Markt" (public market) führt der IASB eine in- oder ausländische Börse sowie einen Over-the-coun...