Prof. Dr. Isabel von Keitz, Prof. Dr. Peter Wollmert
Tz. 75
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Schwebende Geschäfte fallen gemäß IAS 37.3 grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des IAS 37. Mit diesem Ausschluss soll vermieden werden, dass die Bilanz durch die Passivierung von Verpflichtungen, denen entsprechende Ansprüche gegenüberstehen, aufgebläht wird (vgl. Tz. 25; zur Begründung der Nichtaktivierung von schwebenden Geschäften nach HGB, welche grundsätzlich auch auf IAS 37 übertragbar ist, Baetge/Kirsch/Thiele, 15. Aufl., 2019, S. 446ff.). Sofern allerdings aufgrund von vergangenen Ereignissen die Verpflichtungen aus einem schwebenden Vertrag die Ansprüche übersteigen, ist in Höhe des Verpflichtungsüberschusses grundsätzlich eine Rückstellung für Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren. Belastende Verträge liegen insofern nur dann vor, wenn der Saldo aus Anspruch und Verpflichtung negativ ist. Eine Reduktion eines positiven Saldos respektive ein entgangener Gewinn führen hingegen nicht zu einem belastenden Vertrag und können damit auch keine Rückstellungsbildung auslösen. Wenn zB ein Unternehmen Waren für einen Preis von 100 GE bestellt, aber bis zum Bilanzstichtag noch nicht erhalten hat und diese am Bilanzstichtag zum Preis von 90 GE zu beschaffen wäre, liegt kein belastender Vertrag vor, sofern davon auszugehen ist, dass das Unternehmen die bestellten Waren noch für mindestens 100 GE weiterveräußern kann.
Tz. 76
Stand: EL 44 – ET: 06/2021
Belastende Verträge können sich grundsätzlich aus schwebenden Absatz- oder Beschaffungsgeschäften oder Dauerschuldverhältnissen ergeben (zur Systematisierung vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), 18. Aufl., § 21 Tz. 51). Bis zum Erlass des IFRS 15 war im Fall von Fertigungsaufträgen iSd. IAS 11 nicht IAS 37 (vgl. Tz. 7), sondern IAS 11.36 relevant ist (zur Erfassung drohe...