Tz. 17
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
IFRS 8 bezieht sich auf wirtschaftliche Einheiten (entities), also auf einzelne Unternehmungen und Konzerne gleichermaßen. Zur sprachlichen Vereinfachung und gleichzeitigen Berücksichtigung beider Typen wirtschaftlicher Einheiten wird in dieser Kommentierung verallgemeinernd von Unternehmen gesprochen, worunter (ohne spezifische Eingrenzung) sowohl einzelne Unternehmungen als auch Konzerne verstanden werden. Der Inhalt des Standards betrifft somit nicht nur die Konzern-, sondern auch die Einzelabschlusserstellung. Auf andere Formen der finanziellen Unternehmensberichterstattung, wie zB die Zwischenberichterstattung, wird in IFRS 8 nicht explizit Bezug genommen (abweichend zu SFAS 131.33; FASB Accounting Standards Codification 280–10–50–32). Regelungen zur Angabe disaggregierter Daten und Informationen im Rahmen des Zwischenberichts enthält IAS 34.16A (g), der im Zuge der Einführung des IFRS 8 ebenfalls überarbeitet wurde und hinsichtlich der zu gewährenden Segmentinformationen auf IFRS 8 verweist (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 34, Tz. 62–64). Demnach haben nur solche Unternehmen im Zwischenbericht segmentspezifische Informationen zu gewähren, die unter den Anwendungsbereich des IFRS 8.2 fallen (vgl. Tz. 21). Die Menge an anzugebenden Segmentdaten ist geringer als jene für die jährliche Berichterstattung (vgl. Tz. 122).
Tz. 18
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
In IFRS 8 wird nicht explizit erwähnt, an welcher Stelle im Abschluss die Segmentinformationen zu gewähren sind. Da der Segmentbericht in IAS 1.10 (IFRS 18.10) nicht als Bestandteil eines complete set of financial statements aufgeführt ist, lässt sich im Umkehrschluss folgern, dass der Segmentbericht in den Anhang zu integrieren ist. Dieser Schlussfolgerung entspricht auch die gängige Publizit...