Dipl.-Ök. Ulf Blaum, Prof. Dr. Meike Utzerath
Tz. 38
Stand: EL 60 – ET: 06/2026
Die Frage, ob aktuelle oder zukünftige Steuersätze für die Ermittlung latenter Steuern herangezogen werden sollen, wird konzeptionell durch die Wahl der Methode entschieden (vgl. Wollmert, 1995, S. 92; Coenenberg/Hille, DB 1997, 537): Die Liability-Methode erfordert prinzipiell zukünftige, die Deferred-Methode aktuelle Steuersätze.
Tz. 39
Stand: EL 60 – ET: 06/2026
Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie bei mehreren in einer Periode gültigen unterschiedlichen Steuersätzen verfahren werden soll. Für deutsche Kapitalgesellschaften sind in die Ertragsteuerabgrenzung die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer (ggf. einschließlich Zuschlägen wie etwa Solidaritätszuschlag) einzubeziehen. Für Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften kommt iA nur die Gewerbesteuer in Betracht, da die Einkommensteuer den Privatbereich des Eigners oder der Gesellschafter betrifft und deshalb ihre Berücksichtigung in der Handelsbilanz üblicherweise nicht erfolgt (vgl. Pott/Lenger, in: Baetge/Kirsch/Thiele, 108. Ergänzungslieferung, November 2022, § 274 HGB, Tz. 5). Unterschiedliche Steuersätze ergeben sich für die Gewerbesteuer aufgrund der zwischen den Gemeinden variierenden Hebesätze. Entsprechend dem für das Unternehmen gültigen Zerlegungsmaßstab ist ggf. von einem durchschnittlichen Gewerbesteuerbelastungssatz auszugehen (vgl. auch Kirsch, DStR 2002, S. 1875f.).
Beispiel (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2024, S. 531):
Bleiben gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen unberücksichtigt und geht man von einem durchschnittlichen Hebesatz von 400 %, einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie einer Steuermesszahl von 3,5 % aus, so errechnet sich der für deutsche Kapitalgesellschaften bewertungsrelevante Gesamtsteuersatz wie folgt:
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