Rz. 6
Die Regelung ist als Sollvorschrift ausgelegt. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass es sich bei der Mitwirkungspflicht um eine Obliegenheit handelt, die aber nicht erzwungen werden kann und soll. Nach Maßgabe des § 66 muss der Leistungsberechtigte allerdings ggf. hinnehmen, dass die Leistung versagt oder entzogen wird. Das ist nicht der Fall, wenn die sich aus § 64 selbst oder aus § 65 ergebenden Grenzen überschritten werden. Die Mitwirkungspflicht zielt wie § 63 deutlich über die §§ 60 bis 62 hinausgehend darauf ab, dass der der Leistungsgewährung zugrunde liegende Sachverhalt verändert wird, indem die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert, jedenfalls die Chancen auf eine Vermittlung nicht verschlechtert werden.
Rz. 7
Die Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass die Mitwirkung verlangt wird. Dies kann nur durch den zuständigen Leistungsträger geschehen. Zuständig ist der Leistungsträger, der für die Bewilligung oder Ablehnung, Versagung oder Entziehung der Leistung zuständig ist. In Fällen eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Aufgabenübergangs nimmt der Auftragnehmer, z. B. eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II, die Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers wahr. Verlangen setzt voraus, dass der zuständige Leistungsträger unmissverständlich für den Betroffenen zur Teilnahme an der (konkret geeigneten) Maßnahme auffordert und das Verlangen auf § 64 stützt. Ein Antrag auf eine Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme wird durch eine mit dem Verlangen verbundene Leistungsbewilligung ersetzt.
Rz. 8
Die Mitwirkungspflicht betrifft den gesamten Prozess der Förderung oder Erhaltung der Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit. Der zuständige Leistungsträger wird, bevor er die Teilnahme an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleb...