Rz. 11
Die Mitwirkungspflicht besteht nur auf Verlangen des Leistungsträgers. Der Leistungsträger hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Leistungsbeziehers festzustellen und aktenkundig zu machen. Er muss in der Lage sein, die Gründe für das Vorliegen der Mitwirkungspflicht darzulegen. Ein Verlangen i. S. d. § 63 muss der Leistungsträger gegenüber dem Betroffenen unter ausdrücklicher Berufung auf § 63 zum Ausdruck bringen. Bei Rehabilitationsmaßnahmen, die einen Antrag voraussetzen, tritt an die Stelle des Antrages das mit einer Leistungsbewilligung (ggf. auch nur dem Grunde nach) verbundene Angebot des Leistungsträgers als Verlangen.
Rz. 12
Der Leistungsträger darf die konkrete Maßnahme, den Ort der Durchführung sowie Beginn und Dauer bestimmen. Die Heilbehandlung ist je nach Leiden von einem Arzt oder einem Psychologen durchzuführen. Sollen ggf. Rechtsfolgen nach § 66 eintreten können, muss er sein Verlangen schriftlich gegenüber dem Betroffenen zum Ausdruck bringen und unmissverständlich, vollständig und richtig über die Rechtsfolgen belehren.
Rz. 13
Das Verlangen darf nur vom zuständigen Leistungsträger ausgesprochen werden. Das ist der Leistungsträger, der die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung bzw. die Versagung der beantragten Leistung bzw. die Entziehung der bezogenen Leistung zu treffen hat. In Fällen eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Aufgabenübergang nach den §§ 88 ff. SGB X nimmt der Auftragnehmer die Aufgaben des zuständigen Leistungsträgers wahr.
Rz. 14
Die Mitwirkungspflicht setzt weiter voraus, dass zu erwarten ist, dass durch die Heilbehandlung eine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Das ist nach dem Gesamtzusammenhang nicht der...