Rz. 5
Zulässige Untersuchungen nach § 62 setzen deren Erforderlichkeit für die Entscheidung über die Leistung und ein entsprechendes Verlangen des Leistungsträgers voraus. Das bezieht sich auf die Anordnung der Untersuchung sowie auch auf die Untersuchungsmaßnahme selbst. Daraus wird deutlich, dass es sich bei § 62 nicht allein um die Regelung der Duldung von Untersuchungen selbst handelt, sondern der gesamte Prozess von den Untersuchungsvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten umfasst wird. Das gilt auch für den speziellen Fall, in dem nicht der potenziell anspruchsberechtigte Bürger, sondern das Jobcenter beim Träger der Rentenversicherung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.3.2012, L 12 AS 2223/11 B ER und 443/12 B).
Rz. 6
§ 62 setzt voraus, dass der die Untersuchung begehrende Leistungsträger auch zuständiger Leistungsträger ist. Das ist der Fall, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften befugt ist, über die Bewilligung, Ablehnung, Versagung oder Entziehung der beantragten oder laufend gewährten Leistung zu entscheiden. Dieser Leistungsträger hat festzustellen, dass es einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung bedarf, um über die begehrte Leistung entscheiden zu können. Diese Feststellung und die dafür maßgebenden Gründe sollten aktenkundig sein, sie müssen dem Antragsteller bzw. Leistungsbezieher gegenüber ggf. dargelegt werden. Prophylaktische Untersuchungen sind unzulässig, ebenso Untersuchungen trotz Vorliegens verwertbarer Untersuchungsergebnisse. Die Feststellung betrifft insbesondere zwei Aspekte, nämlich zum einen den konkret notwendigen Feststellungsbedarf, der in kausaler Beziehung zu einer Untersuchung stehen muss, und die Auswertung vorhandener Unterlagen, aus der die Erforderlichkeit einer Unt...