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Jansen/Sommer, SGB I § 33a Altersabhängige Rechte und Pf ... / 2.2.1 Schreibfehler (Nr. 1)

Dr. Jörg Deckers
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Rz. 13

Eine abweichende Altersfeststellung ist bei Feststellung eines Schreibfehlers möglich. Die ausdrücklich angeordnete Berichtigung eines Schreibfehlers bestätigt, dass auch in diesen Fällen zunächst einmal das dokumentierte unrichtige Geburtsdatum nach Abs. 1 maßgeblich ist und bis zur Berichtigung bleibt (a. A. Weselski/Öndül, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 33a Rz. 42, Stand: 15.3.2018, die bei einem Schreibfehler durch den Sachbearbeiter oder Arbeitgeber schon ein maßgebliches Geburtsdatum, von dem abgewichen werden müsste, verneinen). In Abgrenzung zu Nr. 2 werden dabei nur Schreibfehler in Betracht kommen, die durch die fehlerhafte Übertragung eines angegebenen oder dokumentierten Geburtsdatums dazu geführt haben, dass schon das zuerst angegebene und damit nach Abs. 1 an sich maßgebliche Geburtsdatum für die Sozialversicherung falsch war, also auf ein fehlerhaftes Ablesen und/oder Eintragen (insbesondere Zahlendreher) zurückzuführen ist. Ein Schreibfehler wird im Regelfall in den Fällen der erstmaligen Angabe eines Geburtsdatums gegenüber einem Sozialleistungsträger vorkommen. Der Schreibfehler muss dabei beim deutschen Sozialleistungsträger gemacht worden sein (BSG, Urteil v. 5.4.2001, B 13 RJ 35/00 R; Hess. LSG, Urteil v. 1.11.2005, L 2 RA 66/04). Folgt man indes der Auffassung, dass ein Schreibfehler nur bei Fehlern aus dem Bereich des Berechtigten vorliegen kann, wäre auch ein Schreibfehler in einem (ausländischen) Dokument erfasst, in dem bereits ein Übertragungsfehler des jeweiligen Ausstellers enthalten ist. Dann ergibt sich allerdings ein Beweisproblem für denjenigen, der sich auf einen solchen Schreibfehler beruft (Weselski/Öndül, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 33a Rz. 42, 46, Stand: 15.3.2018).

 

Rz. 14

Der Nachweis eines Schreibfehlers ka...

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