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Jansen, SGG § 94 Rechtshängigkeit

Sabine Eschner
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1991 an die Neufassung des § 17 GVG angepasst worden; die ursprünglichen Abs. 2 und 3 der Vorschrift sind gestrichen worden (BGBl. I 1990 S. 2809, 2817). Seitdem gelten über § 202 die (inhaltsgleichen) Regelungen des § 17 Abs. 1 GVG. Mit der letzten Änderung durch das Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und anderer Gesetze (SachvRuaÄndG) v. 11.10.2016 (BGBl. I S. 2222) ist mit Wirkung zum 15.10.2016 der neue Satz 2 für die überlangen Gerichtsverfahren eingefügt worden.

§ 94 Satz 1 entspricht § 261 Abs. 1 ZPO und § 90 VwGO. Da das SGG keine dem § 253 Abs. 1 ZPO entsprechende Regelung enthält, wird die Klage in den Standardfällen mit der Erhebung i. S. d. § 90 rechtshängig und nur im Falle der überlangen Gerichtsverfahren mit der Zustellung der Klageschrift an den Prozessgegner.

§ 94 Satz 1 gilt nicht nur für die Klageschrift, sondern auch für Ansprüche, die im Wege der Klageerweiterung oder -änderung erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht werden (BSG, Urteil v. 13.5.2004, B 3 KR 2/03 R, SGb 2004 S. 414). Die neuen Streitgegenstände werden mit Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht bzw. bei Beantragung in der mündlichen Verhandlung mit der Protokollniederschrift rechtshängig. Das Gleiche gilt für einen Zweitbescheid nach § 96 (BSG, Urteil v. 13.5.2004 m. w. N.).

2 Rechtspraxis

2.1 Eintritt der Rechtshängigkeit

2.1.1 Standardfall

 

Rz. 2

Die Rechtshängigkeit tritt im Standardfall nach Satz 1 der Vorschrift durch Erhebung der Klage ein. Die Klage muss i. S. d. § 90 schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben worden sein. Eine wirksame Klageerhebung in diesem Sinne liegt vor, wenn die – grundsätzlich in deutscher Sprache abgefasste – schriftliche Klage in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt ist oder die Niederschrift des Urkundsbeamten zum Abschluss ...

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Sozialgerichtsgesetz / § 94 [Rechtshängigkeit]
Sozialgerichtsgesetz / § 94 [Rechtshängigkeit]

1Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. 2In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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