Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGG § 94 Rechtshängigkeit / 2.6 Wirkungen der Rechtshängigkeit

Sabine Eschner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 18

Die Rechtshängigkeit hat Wirkungen sowohl in materiell-rechtlicher als auch in prozessrechtlicher Hinsicht.

 

Rz. 19

Materiell-rechtliche Wirkungen

Materiell-rechtlich bewirkt die Rechtshängigkeit eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung (§ 45 Abs. 2 SGB I; §§ 25 Abs. 2, 27 Abs. 3 SGB IV; § 50 Abs. 4 SGB X; § 209 BGB a. F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, welches größtenteils zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, sind die Verjährungsregelungen vollständig neu gefasst worden. Artikel 2 § 5 des Gesetzes enthält allgemeine Überleitungsregelungen, § 6 eine spezielle Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht. Dadurch sollte vor allem eine Rückwirkung der neuen Regelungen auf alte, d. h. bereits vor dem 1.1.2002 begründete Schuldverhältnisse vermieden werden. Für neue Rechtsverhältnisse, auf die die ab dem 1.1.2002 geltenden BGB-Regelungen Anwendung finden, gilt nunmehr Folgendes: Die Klageerhebung führt nicht mehr zur Unterbrechung der Verjährung, sondern nur noch zu einer Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Hemmung bewirkt nach § 209 BGB, dass der Zeitraum der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird. Im Gegensatz zum alten Recht beginnt die Frist also nicht neu zu laufen. Den Begriff der "Unterbrechung" kennt das BGB nicht mehr. Die wenigen noch vorhandenen Tatbestände, bei denen die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, sind nunmehr unter dem Begriff "Neubeginn der Verjährung" in § 212 BGB abschließend aufgezählt. Zur Anwendbarkeit in besonderen Fallgestaltungen siehe BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 6 KA 5/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 28 = USK 2010, 50, und v. 18.8.2010, B 6 KA 14/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 29 (Prüfantrag einer Krankenkasse); BSG, Beschluss v. 11.5.2011, B 6 KA 5/11 B, juris (Wirtschaftsprüfung).

 

Rz. 20

Die Hemmung oder (für Altfälle) Unterbrechung der Verjährung tritt nur für denjenigen ein, der den Prozess aktiv betreibt, nicht denjenigen, der lediglich Klageabweisung beantragt (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88, BSGE 66 S. 222, 224). Die Unterbrechung/Hemmung kann auch wegen Untätigkeit enden (vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 6 KA 5/09 R, SozR 4-2500 § 106 Nr. 28). Die Unterbrechung/Hemmung der Verjährung tritt gegenüber dem Beklagten ein; sie kann auch gegenüber dem Beigeladenen eintreten. Die Wirkung gegenüber einem Beigeladenen kann sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a. F./ § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n. F. ergeben. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Regelung im Zivilprozess auf die Streitverkündeten bezieht und das Institut der Streitverkündung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bekannt ist (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 55/88, BSGE 66 S. 222, 225). Das BSG hat allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob eine entsprechende Anwendung des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB (a. F.) in allen Fällen einer Beiladung erfolgen kann oder dies nur für den Fall einer Beitragsstreitigkeit gilt, welche der Entscheidung zugrunde lag. Zudem hat es die Erforderlichkeit von Aktivitäten zur Durchsetzung des Anspruchs betont.

 

Rz. 21

Darüber hinaus können Prozesszinsen anfallen. Ob und in welcher Höhe dies tatsächlich der Fall ist, hängt von der Zuordnung des Streitgegenstands ab. Es muss zunächst danach differenziert werden, ob ein öffentlich-rechtliches oder ein privat-rechtliches Rechtsverhältnis Gegenstand des Verfahrens ist. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in zunehmendem Maße auch mit privat-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten befasst (vgl. § 51 Abs. 2). Für derartige Streitigkeiten gilt § 291 BGB unmittelbar (siehe hierzu BSG, Entscheidung v. 17.1.1996, 3 RK 2/95; zum Vergütungsanspruch der Heilmittelerbringer vgl. SozR 3-2500 § 124 Nr. 3). Liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, so bestand nach der früheren Rechtsprechung des BSG kein Anspruch auf Prozesszinsen (BSGE 22 S. 150, 153 ff.; BSGE 71 S. 72, 76; BSGE 76 S. 233, 241; SGb 1997 S. 71). Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Verzugszinsen. Letzeres gilt insbesondere weiterhin für ein Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts (BSG, Urteil v. 12.11.2015, B 14 AS 50/14 R, SozR 4-4200 § 6b Nr. 4). Es gibt zahlreiche Einzelregelungen im Sozialrecht über Zinsen, die insoweit vorrangig anzuwenden sind. Ein Anspruch auf Prozesszinsen wird dagegen mittlerweile jedenfalls nach entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 BGB bejaht (BSG, SozR 4-4200 § 6b Nr. 4). Das gilt vor allem für den gesamten Bereich des Leistungserbringungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit keine abweichenden vertraglichen Regelungen getroffen worden sind (BSG, Urteil v. 23.6.2015, B 1 KR 24/14 R, NZS 2015 S. 745; BSG, Urteil v. 23.3.2006, B 3 KR 6/05 R, BSGE 96 S. 133 = SozR 4-7610 § 291 Nr. 3; BSG, Urteil v. 28.9.2005, B 6 KA 71/04 R; BSGE 95 S. 141, 155 f. = SozR 4-2500 § 83 Nr. 2; BSG, Urteil v. 13.5.2004, B 3 KR 2/03 R, SozR...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Jansen, SGG § 94 Rechtshängigkeit
Jansen, SGG § 94 Rechtshängigkeit

1 Allgemeines  Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1991 an die Neufassung des § 17 GVG angepasst worden; die ursprünglichen Abs. 2 und 3 der Vorschrift sind gestrichen worden (BGBl. I 1990 S. 2809, 2817). Seitdem gelten über § 202 die ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren