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Jansen, SGG § 92 Inhalt der Klage / 2.3 Sollbestimmungen

Sabine Eschner
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Rz. 11

Nach Abs. 1 Satz 3 soll die Klage einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer vertretungsbefugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Nach Satz 4 der Vorschrift sollen zudem die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden (Abs. 1 Satz 4 HS 1). Der Klageschrift sollen die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid in Ur- oder Abschrift beigefügt werden (Abs. 1 Satz 4 HS 2). Obgleich es sich lediglich um Sollbestimmungen handelt, ist der Vorsitzende bei Unvollständigkeit der Angaben nach Abs. 2 Satz 1 verpflichtet, den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern und zur Nachholung eine bestimmte Frist zu setzen. Er ist allerdings nicht befugt, dem Kläger eine Frist mit ausschließender Frist zu setzen, da sich Abs. 2 Satz 2 nur auf den notwendigen Inhalt nach Abs. 1 Satz 1 bezieht. Kommt der Kläger der Aufforderung nicht nach, kann der Vorsitzende eine "Nachfrist" im Rahmen des § 102 Abs. 2 setzen und bei Erfüllung der weiteren dortigen Voraussetzungen die Klage als zurückgenommen ansehen (siehe die Kommentierung zu § 102 in der ab dem 1.4.2008 geltenden Fassung). Zu beachten bleibt die Bestimmung des § 92 Abs. 2 Satz 3, wonach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 67 in Betracht kommt.

2.3.1 Der Antrag

 

Rz. 12

Auch der Klageantrag soll dazu dienen, das Ziel der Klage kenntlich zu machen. Ein Antrag muss daher nicht zwingend gestellt werden, wenn sich aus dem übrigen Vortrag das Klagebegehren entnehmen lässt. Das Gericht ist ohnehin nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Es entscheidet gemäß § 123 vielmehr über die geltend gemachten Ansprüche, ausdrücklich ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Das Gericht soll aber nach § 106 Abs. 1, § 112 Abs. 3 ggf. sogar noch bis zum Schl...

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