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Jansen, SGG § 60 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Dr. Hermann Frehse
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist seit Inkrafttreten des SGG viermal geändert worden. Zwei Änderungen betrafen den nicht mehr existierenden § 60 Abs. 4. Dieser Absatz wurde durch Art. 1 Nr. 13 des 7. SGGÄndG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3302) eingefügt. Es wurde eine Regelung für den Fall getroffen, dass nach § 50a SGG Verfahren vor den besonderen Spruchkörpern der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit geführt werden. Durch Art. 3 Nr. 8 i. V. m. Art. 4 des 7. SGGÄndG wurde zeitgleich bestimmt, dass § 60 Abs. 4 SGG mit Wirkung zum 1.1.2009 außer Kraft tritt.

 

Rz. 2

Eine grundlegende Änderung hat § 60 SGG durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. a und b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 insofern erfahren, als § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG aufgehoben wurde und § 60 Abs. 1 SGG nunmehr insgesamt auf §§ 41 bis 49 ZPO verweist. Seither entscheidet nicht mehr das LSG sondern das SG über Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen. Ausweislich der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/6467 S. 27) liegt dem folgende Erwägung zugrunde:

Mit der Regelung wird erreicht, dass – wie in der Zivilprozess- und der Verwaltungsgerichtsordnung – die Entscheidung über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen das Gericht trifft, dem der Abgelehnte angehört. An seine Stelle tritt der geschäftsplanmäßige Vertreter. Das gilt auch für das Bundessozialgericht, damit wird die bisherige Regelung in § 171 Absatz 1 obsolet (siehe Artikel 8 Nummer 9 Buchstabe a). Mit dieser Änderung wird zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen, weil auch das Verfahren über das Ablehnungsgesuch durch das gleiche Gericht durchgeführt wird. Da § 46 Zivilprozessordnung (ZPO) für entsprechend anwendbar erkl...

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  (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.  (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen ...

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