Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGG § 193 Kostenerstattung

Elisabeth Straßfeld
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 193 bis 195 regeln, inwieweit ein Beteiligter im Verhältnis der Beteiligten zueinander verpflichtet ist, die eigenen Prozesskosten endgültig zu tragen oder die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, und wie dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen ist. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostenerstattung zugunsten des Obsiegenden zu erfolgen hätte oder der Staat zwingend die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen hätte, wenn der Bürger mit seinem Begehren durchdringt, existiert nicht (BSG, Urteil v. 25.2.2004, B 11 AL 24/08 R, und v. 13.5.2006, B 6 KA 62/04 R). Die Konkretisierung des einem Beteiligten zustehenden prozessualen Anspruchs auf Erstattung seiner Prozesskosten (Kostenerstattungsanspruch) erfolgt in zwei aufeinander aufbauenden Entscheidungen. In der ersten Stufe wird in einer Kostenentscheidung (auch als Kostengrundentscheidung bezeichnet) entschieden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Beteiligter die Erstattung seiner Kosten verlangen kann. Auf Grundlage der Kostenentscheidung wird in der zweiten Stufe in einer weiteren Entscheidung der aus der Kostengrundentscheidung resultierende Kostenerstattungsanspruch beziffert (Kostenfestsetzungsverfahren). Der Kostenerstattungsanspruch verjährt in 3 Jahren (§ 195 BGB), wenn er rechtskräftig festgestellt ist in 30 Jahren (§ 197 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 2

In Verfahren, in denen eine nach § 183 kostenprivilegierte Person als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, richtet sich die Kostenentscheidung nach § 193 (vgl. Komm. zu § 197a Rz. 3f, insbesondere zur sog. kombinierten Kostenentscheidung). Die Vorschrift des § 193 betrifft grundsätzlich nur das Verhältnis der Beteiligten bezüglich der außergerichtlichen Kosten untereinander. Abgesehen von dem Ausnahmefall des Verfahr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Jung, SGB VIII § 18 Beratung und Unterstützung bei der A ... / 2.2 Beratung/Unterstützung bei Unterhaltsansprüchen des Kindes (Abs. 1 Nr. 1 2. Fall)
    1
  • Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR
    1
  • Arbeitgeberanteil / 2.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer
    0
  • Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten [bis 31.12.2023]
    0
  • Jansen, SGB VI § 275 (außer Kraft)
    0
  • Jansen, SGB VI § 36 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.3 Hinzuverdienst
    0
  • Jansen, SGG § 144 Berufungsvoraussetzung / 2.1 Regelungsgehalt des Abs. 1
    0
  • Jansen, SGG § 155 Vorbereitung der Verhandlung / 1 Allgemeines
    0
  • Jansen, SGG § 65a Elektronische Dokumente / 2.9.2 Anwendungsbereich
    0
  • Jansen / Sommer, SGB I § 2 Soziale Rechte / 2 Rechtspraxis
    0
  • Jugendsozialarbeit / 4 Sozialpädagogisch begleitetes Jugendwohnen
    0
  • Jung, AsylbLG § 5a Arbeitsgelegenheiten auf der Grundlage des Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (außer Kraft)
    0
  • Jung, SGB VIII § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbesc ... / 1 Allgemeines
    0
  • Jung, SGB VIII § 74 Förderung der freien Jugendhilfe / 2.5.3 Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
    0
  • Jung, SGB XII § 141 Übergangsregelung aus Anlass der COV ... / 2.1 Geltungsdauer
    0
  • Jung, SGB VIII § 22a Förderung in Tageseinrichtungen / 2.5 Integration Behinderter (Abs. 4)
    0
  • Jung, SGB VIII § 51 Beratung und Belehrung in Verfahren ... / 2.4.2 Beratung nach § 1747 Abs. 1 BGB
    0
  • Jung, SGB XII § 58 Gesamtplan (außer Kraft)
    0
  • Jung, SGB XII § 65 Stationäre Pflege / 0 Rechtsentwicklung
    0
  • Klose, SGB I § 50 Überleitung bei Unterbringung / 2.2 Umfang des Anspruchsübergangs (Abs. 2)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Sozialgerichtsgesetz / § 193 [Kostenerstattung]
Sozialgerichtsgesetz / § 193 [Kostenerstattung]

  (1) 1Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. 2Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Sozialwesen Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren