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Jansen, SGG § 183 Kostenfreiheit des Verfahrens

Elisabeth Straßfeld
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1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich der §§ 183 bis 197a

 

Rz. 1

Die Vorschriften der §§ 183 bis 197a regeln die Erhebung von Prozesskosten, d. h. der Kosten des Gerichtsverfahrens. Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten. Kosten eines Widerspruchsverfahrens, dessen Durchführung Prozessvoraussetzung war (§ 178 SGG), werden von den Vorschriften mit erfasst. Kosten des Verwaltungsverfahrens und eines isolierten Widerspruchsverfahrens werden von den Vorschriften nicht erfasst, sondern fallen unter die Bestimmungen des SGB X (§ 63 SGB X).

Die Vorschriften der §§ 183 bis 197a regeln den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, dessen Grundlage ein vollstreckbarer Titel über die Prozesskosten ist und der im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens realisiert wird. Dieser ist von dem (materiellen) Kostenerstattungsanspruch aus materiellem Recht, z. B. aus Vertrag, unerlaubter Handlung, gesetzlicher Unterhaltspflicht, zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteile v. 18.4.2013, III ZR 156/12, und v. 24.4.1990, VI ZR 110/89; Zöller, vor § 91 Rz. 11). Der materielle Kostenanspruch ist selbständig durch eine Klage geltend zu machen.

1.2 Kostensysteme des SGG

 

Rz. 2

Bis zum 2.1.2002 haben der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts und die Erhebung einer streitwert- und erfolgsunabhängigen Pauschgebühr von den übrigen Beteiligten das Kostenrecht des SGG im Unterschied zu den anderen Verfahrensordnungen geprägt. Der Grundsatz der Gerichtskostenfreiheit dient der Wahrung des chancengleichen Zugangs zu den Sozialgerichten. Er leitet sich aus dem Gedanken der staatlichen Daseinsvorsorge ab und soll die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen gewährleisten. Der Staat, der den Versicherten in der Regel dem Versicherungszwang unterwirft, bietet ihm durch die Kostenfreiheit...

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