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Jansen, SGG § 182 Bindung der Entscheidung gegenüber nichtbeteiligten Versicherungsträgern

Elisabeth Straßfeld
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 182 ist eine Sondervorschrift zu § 181.

Zweck des § 182 ist es, einen negativen Konflikt i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 zu vermeiden. § 182 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) redaktionell geändert worden.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Ist eine Klage gegen einen anderen Versicherungsträger oder gegen ein Land als Träger des sozialen Entschädigungsrechts (§ 182 Abs. 2) durch ein rechtskräftiges Urteil eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts mit der Begründung abgewiesen worden, dass ein anderer Versicherungsträger oder ein Land leistungspflichtig sei, kann der Anspruch gegen diesen Versicherungsträger oder das Land nicht unter Hinweis auf die Leistungspflicht des Ersten durch ein Gericht abgelehnt werden. § 182 bewirkt die Ausdehnung der Rechtskraft in sachlicher und persönlicher Hinsicht auf Beteiligte, die im früheren Verfahren nicht beteiligt gewesen sind. Die Bindung des am früheren Verfahren nicht beteiligten Leistungsträgers an die Gründe der Entscheidung des Landessozialgerichts oder Bundessozialgerichts erstreckt sich nur auf den Einwand der fehlenden Passivlegitimation, nicht auf andere Einwendungen gegen den Anspruch. Die Ausdehnung der Rechtskraft nach § 182 setzt voraus, dass in den Entscheidungsgründen des früheren Urteils die Leistungspflicht des nunmehr verklagten Leistungsträgers angenommen worden ist.

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Sozialgerichtsgesetz / § 182 [Bindung der Entscheidung gegenüber nichtbeteiligten Versicherungsträgern]
Sozialgerichtsgesetz / § 182 [Bindung der Entscheidung gegenüber nichtbeteiligten Versicherungsträgern]

  (1) Hat das Bundessozialgericht oder ein Landessozialgericht die Leistungspflicht eines Versicherungsträgers rechtskräftig verneint, weil ein anderer Versicherungsträger verpflichtet sei, so kann der Anspruch gegen den anderen Versicherungsträger nicht ...

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