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Jansen, SGG § 180 Wiederaufnahmeverfahren / 2.2.4 Zuständigkeit

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 10

Der Wiederaufnahmeantrag ist bei einem Gericht einzureichen, das nach § 179 Abs. 1 SGG i. V. m. § 584 ZPO zuständig wäre, wenn wegen jeder der vorliegenden Entscheidungen getrennt ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben würde. Bei einem bindend gewordenen Verwaltungsakt ist darauf abzustellen, welches Gericht für die Wiederaufnahme nach § 179 Abs. 1 SGG i.V.m § 584 ZPO zuständig wäre, wenn über den Bescheid ein Sozialgericht entschieden hätte (BSG, Urteil v. 26.11.1959, 8 RV 509/58). Bei einander sachlich widersprechendem Urteil und Verwaltungsakt kann der Wiederaufnahmeantrag bei dem für die Klage gegen den Verwaltungsakt zuständigen Gericht gestellt werden.

 

Rz. 11

Für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag ist das gemeinsame nächsthöhere Gericht zuständig (§ 180 Abs. 3 Satz 3), an das der Antrag abzugeben ist. Dies ist bei divergierenden Entscheidungen von Sozialgerichten eines Landes das Landessozialgericht, bei Entscheidungen von Gerichten verschiedener Länder bzw. eines Sozialgerichts und eines Landessozialgerichts eines Landes, das Bundessozialgericht (BSG, Urteil v. 27.4.1961, S 2 1/60). Entscheidungen verschiedener Gerichte liegen nur vor, wenn die Spruchkörper verschiedener Gerichte entschieden haben. Bei Entscheidungen verschiedener Spruchkörper eines Gerichts bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan (BSG, Beschluss v. 14.12.1966, 8 RV 1049/65).

Bei Vorliegen eines Urteils des Sozialgerichts und eines davon sachlich divergierenden Verwaltungsakts bleibt das Sozialgericht zuständig, wenn es für eine Klage gegen den Verwaltungsakt zuständig wäre. Die Abgabe an das Landessozialgericht als nächsthöheres Gericht ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 KR 30/05 R). Dies gilt auch für das Lande...

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