Rz. 7
Die Restitutionsklage soll verhindern, dass die Autorität des Gerichts und das Vertrauen in die Rechtsprechung beeinträchtigt wird, wenn rechtskräftige Urteile nicht überprüft werden können, obwohl ihre Grundlagen erschüttert sind (BVerfG, Beschluss v. 24.10.2017, 1 BvR 2762/12, 1 BvR 2763/12). Die Restitutionsgründe sind in § 580 ZPO abschließend aufgezählt. Die Restitutionsgründe der Nr. 1 bis 5 betreffen jeweils ein strafbares Verhalten, das für das angegriffene Urteil ursächlich geworden ist, die Nr. 6 bis 8 betreffen neue Erkenntnisse, welche die Urteilsgrundlagen entweder beseitigen oder eine günstigere Entscheidung herbeiführen können. Die Restitutionsgründe werden durch die Bestimmungen des § 179 Abs. 2 und § 180 ergänzt. Zwischen dem Restitutionsgrund und der angefochtenen Entscheidung muss ein Ursachenzusammenhang bestehen, in den Fällen des § 580 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der Straftat und der Entscheidung bestehen.
Rz. 8
Die Restitutionsklage findet in folgenden Fällen statt:
§ 580 Nr. 1 ZPO findet keine Anwendung.
§ 580 Nr. 2 ZPO,
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist.
§ 580 Nr. 3 ZPO,
wenn bei einem Zeugen oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat.
§ 580 Nr. 4 ZPO,
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist.
§ 580 Nr. 5 ZPO,
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen eine Partei schuldig gemacht hat.
§ 580 Nr. 6 ZPO,
wenn das Urteil eines...