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Jansen, SGG § 176 Entscheidung über die Beschwerde / 1 Allgemeines

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 1

Vergleichbare Regelungen finden sich in § 150 VwGO, § 132 FGO und § 572 Abs. 4 ZPO. Das LSG darf dann entscheiden, wenn das Beschwerdeverfahren infolge Devolutiveffekts angefallen ist. Infolge des 6. SGGÄndG (BGBl. I S. 2144) wurde § 173 dahin geändert, dass die Beschwerde seither fristwahrend auch beim LSG eingelegt werden kann (§ 173 Satz 3). Hierdurch wird das LSG jedoch noch nicht zuständig; die Vorschrift ist insoweit lediglich als lex specialis zu § 91 zu verstehen. Die Zuständigkeit des SG für das nach § 174 grundsätzlich durchzuführende Abhilfeverfahren blieb unberührt. Ungeachtet des § 173 Satz 3 trat der Devolutiveffekt der Beschwerde erst dann ein, wenn das SG die Entscheidung nach § 174 getroffen hatte. Entschied das LSG, obgleich die Sache bei ihm mangels Devolutiveffekts nicht angefallen war, musste es seine Entscheidung auf Gegenvorstellung aufheben (hierzu LSG NRW, Beschluss v. 30.3.2001, L 10 B 1/01 SB). Durch das am 1.4.2008 in Kraft getretene SGGArbGGÄndG v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444 ff.) ist diese Rechtslage nachhaltig verändert worden. Das Abhilfeverfahren (§ 174) ist abgeschafft. Die Beschwerde fällt dem LSG daher mit deren Einlegung an. Für das Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften über das Beschlussverfahren (§ 142), soweit ausdrückliche Regelungen fehlen oder das Wesen des Beschlussverfahrens nicht entgegensteht.

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