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Jansen, SGG § 171 Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes

Dr. Jens Senger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 171 ist zum 1.1.1954, wie das gesamte SGG v. 3.9.1953, in Kraft getreten (BGBl. I S. 1239). Durch Art. 8 Nr. 9 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(2)" gestrichen worden. § 171 enthält seitdem nur noch eine Sonderregelung zu § 96. § 171 Abs. 1 a. F. hatte folgenden Wortlaut: "Über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 60) entscheidet der Senat".

2 Folgebescheide

 

Rz. 2

Der Regelung bedarf es, weil ein neuer Verwaltungsakt nicht gemäß §§ 96, 153 Abs. 1, 165 Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, § 171 Rz. 3). Die Regelung unterscheidet sich von § 127 FGO, wonach der BFH bei der Ersetzung eines angefochtenen Verwaltungsaktes während des Revisionsverfahrens in der Sache entscheiden oder, wenn sich durch den neuen Bescheid tatsächliche Änderungen in Bezug auf den Streitgegenstand ergeben, die Sache an des Finanzgericht zurückverweisen kann. Der Gesetzgeber hat sich demgegenüber für eine generalisierende Regelung entschieden, die eine Befassung des BSG mit einem im Revisionsverfahren ergangenen Ersetzungsbescheid immer ausschließt. Das BSG ist an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden (§ 163) und darf grundsätzlich keine Ermittlungen durchführen. Auch eine Klageänderung ist unzulässig (§ 168 Satz 1). Hiergegen würde verstoßen, wenn das BSG auf einen neuen Bescheid in eine Sachaufklärung eintreten würde. Alternativ käme nur ein Zurückverweisung an das LSG oder SG in Betracht, um hinsichtlich des neuen Bescheides die nötige Sachaufklärung durchzuführen. Dies ist weder prozessökonomisch noch ansonsten sinnvoll. Ein Streitverfahren, in dem mehrfach Bescheide...

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