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Jansen, SGG § 169 Verwerfung wegen Unzulässigkeit

Dr. Jens Senger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 169 gilt unverändert seit der Bekanntmachung der Neufassung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) v. 23.9.1975 (BGBl. I 2535). Er ist mit § 143 VwGO, § 124 FGO und § 552 ZPO vergleichbar. § 158 enthält eine entsprechende Parallelvorschrift für das Berufungsverfahren. Auf Nichtzulassungsbeschwerden ist § 169 gemäß § 160a Abs. 4 Satz 1 HS 2 entsprechend anwendbar.

2 Prüfkompetenz des BSG

 

Rz. 2

Das BSG prüft von Amts wegen die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision. Ob das Verfahren in den Vorinstanzen mit von Amts wegen oder auf Rüge zu überprüfenden Verfahrensfehlern behaftet ist, ist Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der Revision (vgl. BSG, Urteil v. 8.11.2007, B 9/9a SB 3/06 R).

3 Zulässigkeit der Revision

 

Rz. 3

Zulässig ist die Revision, wenn sie statthaft ist und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Statthaft ist die Revision, wenn sie gegen die angefochtene Entscheidung vorgesehen ist und das LSG oder BSG, bzw. im Fall einer Sprungrevision das SG, sie zugelassen hat. Auch an eine fehlerhafte Zulassung der (Sprung)Revision ist das BSG gebunden (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.2011, B 6 KA 3/10). Hat ein LSG die Revision in seinem Urteil ausdrücklich nicht zugelassen und liegt auch ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs. 4 Satz 2) nicht vor, ist die Revision nicht statthaft und muss deswegen gemäß § 169 als unzulässig verworfen werden (vgl. BSG, Urteil v. 29.2.1988, 3/8 RK 35/87, für den Fall der gleichzeitigen Einlegung von Revision und Nichtzulassungsbeschwerde).

 

Rz. 4

Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision sind das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie die Beteiligten- und Prozessfähigkeit, die Beschwer des Revisionsführers sowie die fristgerechte Einlegung und Begründung der Revision. Ist Kläger nicht eine Behörde oder eine öffentlich-rec...

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