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Jansen, SGG § 162 Revisionsgründe

Dr. Jens Senger
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 162 gilt in seiner jetzigen Fassung seit dem 1.1.1975 aufgrund des Änderungsgesetzes v. 30.7.1974 (BGBl. I S. 1625).

 

Rz. 2

Vergleichbare Bestimmungen finden sich in § 137 VwGO und § 118 FGO. Hingegen kann nach § 545 ZPO die Revision auf eine "Verletzung des Rechts" gestützt werden, die Beschränkung auf Recht, das nicht allein im Bezirk des Berufungsgerichts gilt, ist 2009 entfallen.

 

Rz. 3

Der Wortlaut des § 162 ist missverständlich gefasst. Hierin wird keine Prozessvoraussetzung für die Revision aufgestellt, vielmehr nur die Voraussetzungen ihrer sachlichen Berechtigung. Daher müsste es lauten: "Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht beruht ...". Vorgegeben wird das vom BSG zu beachtende Prüfspektrum (so wohl BSG, Urteil v. 3.3.1999, B 6 KA 18/98 R: kompetenzielle Beschränkung).

 

Rz. 4

Unzulässig ist die Revision dann, wenn sie keine Gesetzesverletzung rügt; unbegründet ist sie, wenn sie auf eine nichtrevisible Norm gestützt wird (vgl. BSG, Urteil v. 19.3.1992, 7 RAr 26/91; Zeihe, § 162 Rz. 3).

2 Revisible Normen

 

Rz. 5

Das revisible Recht muss verletzt sein. Das ist dann der Fall, wenn eine revisible Vorschrift nicht oder unrichtig angewandt worden ist (§ 202 SGG i. V. m. § 546 ZPO). Nicht angewandt ist eine Vorschrift, wenn sie in den Gründen überhaupt nicht erwähnt wird; ferner, wenn sie zwar erwähnt wird, aber als für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht bedeutsam angesehen wird; unrichtig angewandt ist die Vorschrift, wenn sie unrichtig ausgelegt worden ist (vgl. Zeihe, § 162 Rz. 6a).

 

Rz. 6

Revisibel sind z. B.:

  • Verfassungs-, Bundesgesetze und von Bundesorganen erlassene Verordnungen; Bundesgewohnheitsrecht;
  • Satzungen bundesunmittelbarer Körperschaften;
  • supranationales Recht, sofern dies im Geltungsbereich des GG gilt, insbesondere das Recht der Europäischen Union;
  • nach Art. 124, 125, 125a GG als Bundesrecht fortgeltendes vorkonstitutionelles Recht;
  • Besatzungsrecht, soweit es nach Art. 124, 125 GG als Bundesrecht fortgilt (vgl. BVerwG, NJW 1989 S. 3168);
  • nach Art. 9 Abs. 4 EVertr fortgeltendes Recht der vormaligen DDR (vgl. auch BGH, NJW 1993 S. 260; BSG, Urteil v. 6.3.2003, B 4 RA 13/02 R);
  • allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG);
  • normsetzende Staatsverträge des Bundes;
  • allgemeine Auslegungsregeln und Erfahrungssätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen oder aus bundesrechtlichen Vorschriften abgeleitet sind (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.1983, 6 RKa 22/80);
  • überbezirkliches Satzungsrecht (vgl. BSGE 31 S. 47: Berufsgenossenschaften; vgl. auch BGH, NJW 1985 S. 2194);
  • sog. "typische" Verträge (vgl. BSG, Urteil v. 22.11.1994, 8 RKn 1/93);
  • Auslegung bundesweit geltender Verträge (vgl. BSG, Urteil v. 3.3.1999, B 6 KA 18/98 R zur Onkologievereinbarung);
  • Landesrecht, sofern es durch Bundesgesetz für revisibel erklärt wird.

Über den Bezirk eines LSG hinausreichende Rechtsnormen sind nur dann anzunehmen, wenn sie inhaltsgleich auch im Bezirk eines anderen LSG gelten und die Inhaltsgleichheit bewusst und gewollt und nicht nur zufällig ist (vgl. BSG, Urteil v. 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R; BSG, Urteil v. 28.9.2006, B 3 KR 23/05 R). Zur selbständigen Auslegung nichtrevisibler Vorschriften ist das Revisionsgericht dann berechtigt, wenn das Berufungsgericht sie in den Gründen des angefochtenen Urteils unberücksichtigt gelassen hat. Diese Kompetenz hat das Revisionsgericht auch dann, wenn das LSG von nichtrevisiblen Rechtssätzen ausgeht, diese aber in den Entscheidungsgründen nicht explizit nennt; sie reicht jedenfalls so weit, wie das Revisionsgericht aus diesen Vorschriften keine Rechtsfolgen ableitet, die zu den vom Berufungsgericht entwickelten Rechtsaussagen in Widerspruch stehen (vgl. BSG, Urteil v. 14.12.2005, B 6 KA 4/05 R).

 

Rz. 7

Nicht revisibel sind z. B.:

  • grundsätzlich ausländisches Recht (vgl. BSG, Beschluss v. 4.1.2001, B 11 AL 167/00 B; BSG, Urteil v. 7.7.1998, B 5 RJ 2/98 R);
  • Landesrecht (z. B. Landesverfassungen, förmliche Landesgesetze, normsetzende Staatsverträge des Landesrechts, untergesetzliche Rechtsvorschriften des Landesrechts);
  • Landesgewohnheitsrecht;
  • Tarifverträge, die nur für den Zuständigkeitsbereich eines LSG gelten (vgl. BSG, Urteil v. 9.2.2006, B 7a/7 AL 48/04 R;
  • innerbezirkliches Satzungsrecht wie Satzungsnormen landesunmittelbarer Körperschaften (vgl. BSGE 38 S. 28) oder der Kassenärztlichen Vereinigungen (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2005, B 6 KA 73/04 R; BSG, Urteil v. 2.4.2003, B 6 KA 30/02 R; BSG, Urteil v. 6.11.2002, B 6 KA 9/02 R; BSGE 21 S. 116, 237);
  • Satzungen juristischer Personen des Privatrechts;
  • konkrete Auslegung von Willenserklärungen oder Vertragsbestimmungen (vgl. BGH, NJW 1992 S. 1967);
  • Auslegung eines Vertrags, der sich auf den Zuständigkeitsbereich eines LSG beschränkt (vgl. BSG, Beschluss v. 28.2.2007, B 3 KR 38/06 B).

Das Revisionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Art und Weise der Auslegung mit allgemeinen Maßstäben zur Methodik der Auslegung nicht vereinbar ist oder wenn das Auslegungsergebnis gegen bundesrechtliche Normen ...

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