Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGG § 128 Entscheidung nach freier Überzeugung

Arne Hoffmann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift, die mit § 108 VwGO übereinstimmt, ist seit Inkrafttreten des SGG unverändert geblieben. Sie betrifft die Grundlagen der richterlichen Entscheidung, beinhaltet den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, konkretisiert den grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und bestimmt die Anforderungen an die Urteilsbegründung. Sie ist damit eine der zentralen Vorschriften des SGG.

§ 128 findet gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 ebenso auf Gerichtsbescheide Anwendung. Nach § 142 Abs. 1 gilt § 128 Abs. 1 Satz 1 für alle Beschlüsse, also auch für Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder für Beschlüsse nach § 153 Abs. 4 oder § 158.

2 Rechtspraxis

2.1 Gesamtergebnis des Verfahrens

 

Rz. 2

Das Gericht muss sich auf dem Wege zur Entscheidung zunächst Klarheit darüber verschaffen, was das Begehren des Klägers ist und was er zu dessen Begründung vorbringt. Hiervon, von dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten und den tatbestandlichen Voraussetzungen der als streitentscheidend erkannten Normen hängt ab, welche Tatsachen für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, also entscheidungserheblich sind. Als wesentlich lässt sich eine Tatsache bezeichnen, wenn sich aus ihr ein Tatbestandsmerkmal der anzuwendenden Norm ergibt oder mittelbar auf Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unmittelbar erheblichen Tatsache geschlossen werden kann (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, § 103 Rz. 4a; vgl. auch BSGE 77, 140). Diese entscheidungserheblichen Tatsachen erforscht das Gericht im sozialgerichtlichen Verfahren von Amts wegen (§§ 103, 106) und umfassend. Daneben ist auch § 109 zu beachten, wonach ein von dem Kläger bestimmter Arzt gutachtlich zu hören ist.

Das Gericht muss diejenigen Ermittlungen durchführen, zu denen es sich nach der Sach- und Rechtslage gedrängt fühlen muss (BSG, Beschluss v. 20.9.2007, B 5a/5 R 262/07 B, Rz. 4). Es hat dabei von sämtlichen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen (BSG, Beschluss v. 15.8.2012, B 6 KA 3/12 B, Rz. 11; vgl. auch die Komm. zu § 103 Rz. 6). Es entscheidet schließlich nach seiner freien Überzeugung, die es gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt, wie es sich aufgrund der mündlichen Verhandlung bzw. – wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs. 2, § 126) – nach dem gesamten Akteninhalt darstellt. Bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist deshalb nicht nur das Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme (z. B. durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten), sondern auch der schriftliche und mündliche Vortrag der Beteiligten zu Tatsachen wie Rechtsfragen, der Inhalt eingeholter Auskünfte und beigezogener Akten und Urkunden, der Sachbericht des Vorsitzenden oder Berichterstatters (§ 112 Abs. 1), der Eindruck, den Beteiligte und Zeugen in der Verhandlung hinterlassen haben, sonstige Wahrnehmungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung usw. Auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen alle Beteiligten wissen, dass sie für die Entscheidung erheblich sind, kann das Gericht seine Entscheidung auch ohne vorherigen Hinweis stützen (Schmidt, in: Eyermann, VwGO, § 108 Rz. 18). Auch übereinstimmendes oder unbestrittenes Beteiligtenvorbringen kann ohne weitere Ermittlungen in diese Richtung Entscheidungsgrundlage sein (BSG, Urteil v. 3.6.2004, B 11 AL 71/03 R, Rz. 23).

Gerichtskundige Tatsachen können dagegen nur verwertet werden, wenn die Beteiligten auf die Gerichtsbekanntheit der Tatsache hingewiesen worden sind und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern (vgl. BSG, KOV 1974, 111; BSG, SozR 1500 § 128 Nr. 4, 6). Gesamtergebnis des Verfahren ist mithin alles, aber auch nur das, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 1) bzw., wenn auf diese nach § 124 Abs. 2 oder § 126 verzichtet worden ist, des entsprechenden schriftlichen Verfahrens gewesen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 108 Rz. 2).

2.2 Grundsatz der freien Beweiswürdigung

2.2.1 Bedeutung

 

Rz. 3

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt nicht, dass das Gericht willkürlich entscheiden könnte, sondern nur, dass es an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gebunden ist (vgl. § 286 Abs. 2 ZPO). Soweit also nicht ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln eingreifen, z. B. nach § 118 SGG i. V. m. §§ 415 ff. ZPO über die Beweiskraft bestimmter Urkunden oder nach § 122 SGG i. V. m. § 165 ZPO über die Beweiskraft des Protokolls, ist das Gericht in der Würdigung der jeweiligen Beweismittel frei (vgl. auch die Komm. unter Rz. 11 ff.). Dabei ist die Überzeugungskraft der einzelnen Beweismittel unter Berücksichtigung des Beteiligtenvortrags gegeneinander abzuwägen. Einzelnen Beweismitteln kommt dabei nicht per se ein höherer Beweiswert als anderen zu, entscheidend ist die inhaltliche Überzeugungskraft. Entscheidend ist auch nicht die (angebliche) Reputation eines Gutachters (BSG, Urteil v. 23.8.1966, 4 RJ 437/62, Rz. 33) oder die Frage, von wem ein Gutachten eingeholt worden ist (BSG, Urteil v. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    216
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    54
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    52
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 2.3 Kausalität und schuldhafte Herbeiführung der Arbeitslosigkeit
    50
  • Jansen, SGG § 83 Widerspruch
    35
  • Aufhebung von Verwaltungsakten
    33
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 4.2 Verjährung
    29
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 3.2 Rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts
    29
  • Wohngeld / 3.4.2 Abzugs-/Freibeträge
    29
  • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern / 1.4 Unzuständiger Leistungsträger
    26
  • Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
    26
  • Anschlussrehabilitation / 4.4 Frist
    21
  • Kinderzuschlag / 2.2 Berücksichtigung von Vermögen
    21
  • Widerspruchsverfahren
    21
  • Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber / 4 Lohnkostenzuschüsse der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
    20
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
    19
  • Mehrbedarf (Sozialhilfe) / 2 Personenkreis
    19
  • Jansen, SGG § 88 Untätigkeitsklage / 2.1 Zulässigkeit der Untätigkeitsklage
    18
  • Krankengeld (Sonderfälle bei Berechnung) / 3 Flexible Arbeitszeitregelung
    18
  • Zeitrente / 1.3 Befristung bei Arbeitsmarktrenten
    18
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Jansen, SGG § 128 Entscheid... / 2.2.1 Bedeutung
Jansen, SGG § 128 Entscheid... / 2.2.1 Bedeutung

  Rz. 3 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt nicht, dass das Gericht willkürlich entscheiden könnte, sondern nur, dass es an gesetzliche Beweisregeln nur in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen gebunden ist (vgl. § 286 Abs. 2 ZPO). Soweit ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren