Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB X § 97 Durchführung von Aufgaben durch Dritte

Dr. Jens Senger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 97 (in Kraft seit dem 1.7.1983 mit dem SGB X v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450) leitet den Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X ein, der die Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten regelt.

Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsinhalt fanden sich in § 23 Abs. 1 AFG, § 1238 RVO, § 15 Abs. 1 AVG und § 37 RKG. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 97 neu bekanntgemacht. Die Sätze 2 bis 5 des Abs. 1 wurden durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) angefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Aus § 97 ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsaufgaben von einem Leistungsträger, von einem Verband von Leistungsträgern oder einer Arbeitsgemeinschaft auf Dritte übertragen werden können. § 97 selbst ist keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Übertragung, sondern setzt das Bestehen einer Rechtsgrundlage voraus. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich etwa in § 17 Abs. 3 SGB I, die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Organisationen betreffend. Im Bereich der Rehabilitation ist anerkannt, dass Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarungen mit den Trägern entsprechender Einrichtungen den Anspruch auf Rehabilitation einlösen können. Der Träger der Einrichtung ist in diesem Zusammenhang als befugt anzusehen, auch Anträge des Sozialleistungsberechtigten (z. B. einen Rentenantrag) mit Wirkung gegenüber dem Rehabilitationsträger entgegenzunehmen.

Abs. 1 der Vorschrift regelt Auswahlkriterien, die der Dritte erfüllen muss, damit ihm Aufgaben übertragen werden können. Abs. 2 bezeichnet die Vorschriften des Auftragsrechts, die auf diese Rechtsverhältnisse anwendbar sind.

2 Rechtspraxis

2.1 Durchführung von Aufgaben (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Übertragen werden können sowohl eigene Aufgaben wie auch zugewiesene Aufgaben. Bei Arbeitsgemeinschaften können auch die durch § 94 zugewiesenen Aufgaben auf Dritte übertragen werden. 

2.1.1 Dritte

 

Rz. 4

Dritte i. S. d. § 97 sind Rechtspersonen, die nicht Leistungsträger, nicht Verbände, nicht Arbeitsgemeinschaften i. S. v. § 94 und auch keine öffentlich-rechtlichen Träger sind, wenn sie unmittelbar in die Gewährung von Sozialleistungen einbezogen sind. Insofern sind die Einrichtungen der kassenärztlichen Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts, und damit auch die Kassenärzte, keine Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden könnten. Auch der Ausbildungsbetrieb, mit dem ein vom Arbeitsamt geförderter Umschüler einen Ausbildungsvertrag abschließt, ist kein Dritter i. S. d. § 97. Der Ausbildungsbetrieb betreibt sein eigenes Geschäft und nimmt damit, auch wenn die Ausbildung im Interesse der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden sollte, keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben wahr (BSG, Urteil v. 2.3.2000, B 7 AL 36/99).

Dritte können aber Personen sein, die zu einem Leistungsträger in einem Vertragsverhältnis stehen, z. B. Ärzte, Kliniken oder Einrichtungen, die im Rahmen einer medizinischer Rehabilitation Maßnahmen der Heilbehandlung oder Untersuchungen durchführen. Mitarbeiter oder Beschäftigte von Leistungsträgern oder Arbeitsgemeinschaften sind keine Dritten.

2.1.2 Auswahlkriterien

 

Rz. 5

§ 97 Abs. 1 normiert Auswahlkriterien, die bei der Auswahl der Dritten, auf die Aufgaben übertragen werden sollen, zu gelten haben. Der Dritte muss Gewähr für eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erfüllung der Aufgaben bieten. Die Auswahl des Dritten erfolgt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, wobei die in § 97 Abs. 1 genannten Kriterien dieses Ermessen eingrenzen. Entscheidend für die Ermessensausübung soll sein, inwieweit der Dritte in der Lage ist, eine sachgerechte Aufgabenerfüllung (im Sinne einer Mindestanforderung) zu leisten und dabei die Rechte des Leistungsberechtigten zu wahren. Der Begriff einer sachgerechten Aufgabenerfüllung ist im Zusammenhang mit dem gesetzlich festgelegten Charakter der jeweiligen Aufgaben wie auch ihrer sozialrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung zu ermitteln. Er kann nur für den zu beurteilenden Aufgabenbereich festgestellt werden.

Das Kriterium der Wahrung der Rechte und Interessen des Betroffenen stellt klar, dass die Aufgabenübertragung nicht zulasten des Sozialleistungsberechtigten ausgeübt werden darf. Vielmehr soll die Übertragung auch zu dessen Vorteil erfolgen. Der Betroffene darf durch die Aufgabenübertragung auf den Dritten weder rechtlich noch tatsächlich Nachteile erfahren. Hierbei darf nicht nur von dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen (§ 88 Abs. 1 Nr. 3) ausgegangen werden. Vielmehr müssen die individuellen Interessen des einzelnen Betroffenen, vor allem des Leistungsempfängers, gewahrt bleiben (Sehnert, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/2013, § 97 Rz. 13 f.)

Aus der Formulierung "muss sichergestellt sein" ist zu schließen, dass der die Aufgaben übertragende Leistungsträger die ordnungsgemäße Erfüllung zu überwachen hat und weiterhin dafür entsprechend verantwortlich bleibt.

2.2 Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung (Abs. 1 Satz 2 bis 5)

 

Rz. 6

Die Sätze 2 bis 5 des § 97 Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die zuständige Au...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Lohn- und Gehaltsabrechnung
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Standardwerk für die fehlerfreie Lohn- und Gehaltsabrechnung! Das Buch zeigt Ihnen in über 50 Beispielrechnungen, wie Sie Löhne, Gehälter und Abgaben richtig berechnen. Damit sparen Sie Zeit und gewinnen Sicherheit. Mit allen Änderungen für das Jahr 2025.


Jansen, SGB X § 97 Durchfüh... / 2.2 Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung (Abs. 1 Satz 2 bis 5)
Jansen, SGB X § 97 Durchfüh... / 2.2 Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung (Abs. 1 Satz 2 bis 5)

  Rz. 6 Die Sätze 2 bis 5 des § 97 Abs. 1 sollen sicherstellen, dass die zuständige Aufsichtsbehörde bei einer Übertragung von Aufgaben aus dem Bereich der Sozialversicherung laufende Prüfungen beim Auftraggeber durchführen kann und ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren