0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 97 (in Kraft seit dem 1.7.1983 mit dem SGB X v. 4.11.1982, BGBl. I S. 1450) leitet den Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB X ein, der die Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten regelt.
Vorschriften mit vergleichbarem Regelungsinhalt fanden sich in § 23 Abs. 1 AFG, § 1238 RVO, § 15 Abs. 1 AVG und § 37 RKG. Mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde § 97 neu bekanntgemacht. Die Sätze 2 bis 5 des Abs. 1 wurden durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Aus § 97 ergeben sich die Voraussetzungen, unter denen Verwaltungsaufgaben von einem Leistungsträger, von einem Verband von Leistungsträgern oder einer Arbeitsgemeinschaft auf Dritte übertragen werden können. § 97 selbst ist keine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Übertragung, sondern setzt das Bestehen einer Rechtsgrundlage voraus. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich etwa in § 17 Abs. 3 SGB I, die Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Organisationen betreffend. Im Bereich der Rehabilitation ist anerkannt, dass Rehabilitationsträger durch vertragliche Vereinbarungen mit den Trägern entsprechender Einrichtungen den Anspruch auf Rehabilitation einlösen können. Der Träger der Einrichtung ist in diesem Zusammenhang als befugt anzusehen, auch Anträge des Sozialleistungsberechtigten (z. B. einen Rentenantrag) mit Wirkung gegenüber dem Rehabilitationsträger entgegenzunehmen.
Abs. 1 der Vorschrift regelt Auswahlkriterien, die der Dritte erfüllen muss, damit ihm Aufgaben übertragen werden können. Abs. 2 bezeichnet die Vorschriften des Auftragsrechts, die auf diese Rechtsverhältnisse anwendbar sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Durchführung von Aufgaben (Abs. 1 Satz 1)
Rz. 3
Übertragen werden können sowohl eigene Aufgaben wie auch zugewiesene Aufgaben. Bei Arbeitsgemein...