Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB X § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Ein ... / 2.5 Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO

Britta Berg
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 25

Um eine bessere Kontrolle über die eigenen Daten zu haben, sollte der betroffenen Person das Recht zustehen, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. "Die Verantwortlichen sollten dazu aufgefordert werden, interoperable Formate zu entwickeln, die die Datenübertragbarkeit ermöglichen" (EG 68 DSGVO).

Dieses Recht auf Datenübertragbarkeit wird der betroffenen Person über Art. 20 Abs. 1 DSGVO für ihre mithilfe automatisierter Verfahren verarbeitete personenbezogene Daten zugestanden. Danach hat sie das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen zu übermitteln.

 

Rz. 26

Um das Weiterleiten für die betroffene Person zu erleichtern, ist der Verantwortliche verpflichtet nach Art. 20 Abs. 2 DSGVO die personenbezogenen Daten direkt dem anderen Verantwortlichen zu übermitteln, "soweit dies technisch machbar ist". Durch diesen letzten Halbsatz wird klargestellt, dass für den Verantwortlichen nicht die Pflicht besteht, für den möglichen Antrag einer betroffenen Person auf Datenübertragung technisch kompatible Datenverarbeitungssysteme zu übernehmen oder beizubehalten.

 

Rz. 27

Voraussetzung für eine Datenübertragbarkeit ist nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, dass die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO oder für besondere Kategorien personenbezogener Daten auf Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO oder auf einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO beruht.

 

Rz. 28

 
Achtung

Art. 20 Abs. 1 DSGVO begrenzt einerseits die Datenübertragbarkeit auf die personenbezogenen Daten, die die betroffene Person "bereitgestellt hat". Andererseits lässt dessen Buchst. a als Voraussetzung auch die Einwilligung zur Verarbeitung und damit zur Erhebung (als Vorgang der Verarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO) bei Dritten zu.

Im Ergebnis bedeutet hier der nicht gesetzlich bestimmte Begriff der "Bereitstellung" (vgl. die Komm. zu § 67 Rz. 35) nur das Mitwirken der betroffenen Person durch eigenes Zurverfügungstellen der Daten oder Einwilligen in deren Beschaffung. Wichtig wird diese Unterscheidung, wenn es um die Abgrenzung zu den Rechten und Freiheiten anderer Personen geht (vgl. Art. 20 Abs. 4 DSGVO, Rz. 31).

 

Rz. 29

Ausgeschlossen ist damit eine Datenübertragbarkeit, wenn die personenbezogenen Daten in Erfüllung öffentlicher Aufgaben verarbeitet werden. So auch EG 68 DSGVO, der ausdrücklich fordert, dass dieses Recht daher nicht gelten soll, "wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, oder für die Wahrnehmung einer ihm übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung einer ihm übertragenen öffentlichen Gewalt erfolgt, erforderlich ist".

Dies wird konkret in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 DSGVO festgehalten, nachdem das Recht nicht für eine Verarbeitung gilt, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

 

Rz. 30

Das Recht der betroffenen Person auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten und die Beschränkungen dieses Rechts gemäß Art. 17 DSGVO (vgl. Rz. 11 ff.) werden durch das Recht auf Datenübertragbarkeit nicht berührt, wie sich aus Art. 20 Abs. 3 Satz 1 DSGVO ergibt. Insbesondere sollen die Daten, die sich auf die betroffene Person beziehen und von ihr zur Erfüllung eines Vertrags zur Verfügung gestellt worden sind, nicht gelöscht werden, soweit und solange diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind.

 

Rz. 31

Sind personenbezogene Daten anderer Personen betroffen, so darf das Recht der betroffenen Person auf Übertragbarkeit der Daten die Grundrechte und Grundfreiheiten dieser anderen Personen nicht beeinträchtigen. Diese Forderung des Art. 20 Abs. 4 DSGVO bezieht sich dem Wortlaut nur auf die Datenübertragung nach Art. 20 Abs. 2 DSGVO, also direkt von einem Verantwortlichen an einen anderen Verantwortlichen (Rz. 26).

 
Wichtig

Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rechte anderer Personen bei einer Datenübertragung nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO direkt an die betroffene Person unbeachtlich bleiben. Danach steht der betroffenen Person nur das Recht zu, die sie betreffenden Daten zu erhalten. Dies schließt bereits die Offenlegung von Daten anderer Personen aus. Darüber hinaus handelt es sich hierbei auch um Auskunft nach Art. 15 DSGVO, der in Abs. 4 ausdrücklich fordert, dass die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. die Komm. zu § 83 Rz. 13).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Datenschutz-Grundverordnung: DSGVO: Betroffenenrechte
Symbolbild Rechtssprechung
Bild: mauritius images / blickwinkel /

Nach der DSGVO haben betroffene Personen eine Reihe von Rechten, die sie gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen können. Im Folgenden wird eine Auswahl der wichtigsten Betroffenenrechte beleuchtet. 


BFH: Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand
DSGVO Paragrafen Würfel Tastatur
Bild: AdobeStock

Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Jansen, SGB X § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
Jansen, SGB X § 84 Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch

0 Rechtsentwicklung  Rz. 1 Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) ist die Vorschrift neu bekanntgemacht worden. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren