Rz. 16
Abs. 2 erweitert den Adressatenkreis des Abs. 1 (Rz. 11 bis 14) um Personen und Stellen in einem Drittstaat und internationale Organisationen, sofern diese über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, das durch einen Angemessenheitsbeschluss i. S. v. Art. 45 DSGVO festgestellt wurde. Das bedeutet, dass auch dortigen Personen oder Stellen Sozialdaten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig übermittelt werden dürfen, wenn ein angemessenes Datenschutzniveau festgestellt wurde.
In der Gesetzesbegründung zu § 77 Abs. 2 wird ergänzend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dadurch die "Möglichkeit der Übermittlung von Sozialdaten auf anderer sich unmittelbar aus der Verordnung ergebender Rechtsgrundlage in Staaten mit Angemessenheitsbeschluss beispielsweise in Form einer Einwilligung" nicht eingeschränkt wird.
Darüber hinaus ist an dortige Personen oder Stellen eine Übermittlung nur noch nach Abs. 3 zulässig (vgl. Rz. 23 ff.).
Rz. 17
Eine Übermittlung personenbezogener Daten ist nach Art. 45 Abs. 1 DSGVO nur zulässig, wenn die Kommission beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.
Mit "Kommission" ist die Europäische Kommission gemeint. Die Europäische Kommission ist die politisch unabhängige Exekutive der Europäischen Union (EU). Sie ist allein zuständig für die Erarbeitung von Vorschlägen für neue europäische Rechtsvorschriften und setzt die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates der EU um. Gemeinsam mit dem Gerichtshof wacht die Kommission über die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten (europa.eu).
Die Kommission darf mit Wirkung für die gesamte Union beschli...