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Jansen, SGB X § 64 Kostenfreiheit / 2.2 Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, Beurkundungen und Beglaubigungen

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 1, der die Kostenfreiheit auf die Inanspruchnahme von Behörden ausdehnt, die nicht dem SGB unterliegen, besteht Kostenfreiheit für Geschäfte und Verhandlungen, die zur Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung notwendig werden. Unter dem Begriff Geschäfte ist die gesamte Tätigkeit, die sich auf die Durchführung der Gesetze erstreckt, zu verstehen; dazu gehören auch Nebentätigkeiten und sonstige Verrichtungen (hinsichtlich der Begründung vgl. BT-Drs. 16/13432 S. 34, 51). Genauso weit ist der Begriff Verhandlungen auszulegen.

Dabei sollen nach dem Willen des Gesetzgebers keine Geschäfte und Verhandlungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen des SGB notwendig werden. Dies ist bei Anforderungen durch den Sozialleistungsträger immer zu bejahen. Im Übrigen genügt es, dass sie der Einzelne nach verständiger Beurteilung für notwendig halten durfte. Nicht nur der Betroffene ist von den Kosten für Geschäfte und Verhandlungen befreit, auch die anderen am Verfahren Beteiligten sind es.

 

Rz. 6

Auch die Inanspruchnahme einer Übermittlung von Daten aus dem Melderegister einer Gemeinde an einen Sozialleistungsträger ist kostenfrei (BVerwG, Urteil v. 26.6.1987, 8 C 70.85, BVerwGE 77 S. 364); denn Abs. 2 Satz 1 erweitert die Kostenfreiheit auf Verwaltungsverfahren anderer Behörden, d. h. auf Verfahren von Behörden, die nicht unter die Vorschriften des SGB fallen. Diese Kostenfreiheit gilt demzufolge nicht nur zugunsten der Bürger, sondern auch zugunsten der Sozialleistungsträger.

 

Rz. 7

Auch Auskünfte aus der Halterkartei in Regressangelegenheiten der Sozialversicherungsträger (vgl. § 116) sind gebührenfrei (BVerwG, Urteil v. 18.12.1987, 4 C 8.96, BVerwGE 78 S. 347, 363). Das BVerwG lässt es zwar offen, ob die erwünschten Auskünfte Maßnahmen der Amtshi...

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