1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) mit Wirkung zum 1.1.1981 in Kraft getreten. Aufgrund der Regelung im Vierten Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) ist sie unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001 bekanntgemacht und seitdem nicht geändert worden.
Rz. 2
Die Schriftform ist für subordinations- und koordinationsrechtliche Verträge beachtlich. Die Norm schreibt abweichend vom Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 9) die Schriftform vor, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist (etwa notarielle Beurkundung, BGH, Urteil v. 5.5.1972, V ZR 63/70). Die Bestimmung der Schriftform ist aus Gründen der Abschluss- und Inhaltsklarheit sinnvoll (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 56 Rz. 2). Das Schriftformerfordernis gilt so lange, wie der öffentlich-rechtliche Vertrag – anders als der Verwaltungsakt – noch als eine atypische Regelungsform angesehen wird; ihm kommt eine Warn- und Beweisfunktion zu (BT-Drs. 8/2034 S. 36 und 7/910 S. 81). Es kann durch die Aufnahme zur Niederschrift der vertragschließenden Behörde gewahrt werden (BSG, Urteil v. 26.5.2021, B 6 KA 7/20 R). Die Annahmeerklärung unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis (BSG, Urteil v. 23.9.2025, B 4 AS 12/24 R m. w. N.).
2 Rechtspraxis
2.1 Schriftform nach dem BGB
Rz. 3
Die Schriftform richtet sich nach § 126 BGB (§ 61 Satz 2, BSG, Urteil v. 23.3.2011, B 6 KA 9/10 R). Dabei sind die zwingenden Unterschiede zwischen öffentlichem und privatem Recht zu beachten. § 126 BGB ist daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit die Norm auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden kann. Die Schriftform soll Abschluss- und Inhaltsklarheit bei der atypischen Handlungsform des öffentlich-rechtlichen Ver...