0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift entspricht § 52 VwVfG. Die Regelung gibt der Behörde nach Ablauf der Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (VA) die Möglichkeit, vom ursprünglichen Berechtigten und auch vom Besitzer die Rückgabe von Urkunden und Sachen zu verlangen, die er infolge des VA erhalten hatte. Sie dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung des Missbrauchs von Urkunden und der unberechtigten Nutzung von Sachen. Der Anwendungsbereich des § 51 beschränkt sich nicht darauf, die Folgen von Bescheidaufhebungen nach den §§ 44 ff. mitzuregeln. Vielmehr werden auch alle sonstigen Fälle erfasst, die zur Unwirksamkeit eines VA führen können. Das Herausgabeverlangen der Behörde ist ein VA, der selbständig angefochten werden kann (Pickel, WzS 1985 S. 359). Bei seinem Erlass steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, dies folgt aus der Verwendung der Formulierung "kann" in Satz 1 (Pickel, a. a. O.).
2 Rechtspraxis
2.1 Voraussetzungen
Rz. 3
Die Vorschrift enthält die Ermächtigung für einen Bescheid über die Rückforderung von Urkunden und Sachen, die aufgrund eines VA ausgestellt oder überlassen wurden. Vorausgesetzt wird daher, dass der zugrunde liegende VA wegen Nichtigkeit, durch Rücknahme oder Widerruf oder in sonstiger Weise seine Wirksamkeit verloren hat und auch die damit zusammenhängend erteilten Urkunden oder überlassenen Sachen nur noch den Rechtsschein für solche Rechte oder deren Ausübung bilden, die dem Betroffenen nicht (mehr) zustehen. Für Rücknahme und Widerruf eines VA wird zudem vorausgesetzt, dass dieser VA unanfechtbar sein muss. Bei anderen Fällen des Nichteintritts der Wirksamkeit, wie z. B. nicht erf...