Rz. 20
Abs. 3 enthält keine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme. Er enthält vielmehr eine Vertrauensschutzregelung in Gestalt von Ausschlussfristen für die Rücknahme (nur) von VA mit Dauerwirkung (zum Begriff vgl. Komm. zu § 48). Dem liegt zum Teil die Überlegung des Vertrauensschutzes wegen getroffener Vermögensdispositionen (Ausrichtung des Lebensstils auf bestimmte laufende Einkünfte), überwiegend jedoch wohl die Überlegung des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit zugrunde. Für VA ohne Dauerwirkung, also einmalige Leistungsgewährungen, gelten die Ausschlussfristen nicht.
Rz. 21
Die Ausschlussfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre (Satz 1). Sie beginnt mit der Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden VA. Nach Ablauf von zwei Jahren ist die Rücknahme generell ausgeschlossen, auch wenn an sich Vertrauensschutz nach Abs. 2 Satz 2 nicht bestände. Während des Fristablaufes ergangene Bescheide nach § 48 (Anpassungsbescheide) verlängern die Frist jedenfalls dann nicht, wenn diese den Bescheidinhalt nicht wesentlich beeinflussen (BSG, Urteil v. 9.10.1986, 4b RV 9/86, SozR 1300 § 45 Nr. 25). Die in dem VA mit Dauerwirkung zugebilligte Leistung wird jedoch auf ihren Bestand festgeschrieben (Aussparen nach § 48 Abs. 3).
Rz. 22
Abs. 3 Satz 2 schließt die Rücknahmefrist von 2 Jahren in den Fällen des § 580 ZPO (Restitutionsklage) aus. Da für diese Fälle auch nicht die 10-jährige Ausschlussfrist gilt, ist eine Rücknahme nach dem Wortlaut der Norm zeitlich unbeschränkt zulässig. Ob und welche Ausschlussfristen in den Fällen der Restitutionsklage gelten, ist umstritten. Teilweise wird in analoger Anwendung von § 586 Abs. 2 ZPO die Geltung einer 5-jährigen Ausschlussfrist angenommen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.9.2019, L 12 R 116/16), teilweise jedoch s...