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Jansen, SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht ... / 2.2.2 Rechtswidrige Beitragserhebung

Bernd Gregarek
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Rz. 16

Entsprechendes wie für die Leistungsablehnung gilt auch für die Beitragserhebung. Erhoben sind nicht nur abgeführte oder eingezogene, sondern auch durch VA festgesetzte Beiträge. Auch durch die Einzugsstelle zu hoch festgesetzte Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV) unterliegen der Überprüfung. Ein Schätzungsbescheid wegen nicht ordnungsgemäßer Unterlagen (§ 28f Abs. 2 SGB IV) ist nicht nach § 44 Abs. 1 bei einem späteren Nachweis zu überprüfen, sondern zu widerrufen (§ 28f Abs. 2 Satz 5 SGB IV). Auch gegenüber freiwillig Versicherten zu hoch festgesetzte Beiträge (vgl. § 240 SGB V) unterliegen der Überprüfung. Jedoch handelt es sich hierbei zumeist um Schätzungen, die sich nicht als unrichtig qualifizieren lassen. Ausgeschlossen ist die Überprüfung und rückwirkende Änderung, wenn Selbständige erst verspätet Nachweise eines unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommens beibringen (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V, § 165 Abs. 1 Satz 8 SGB VI). Zu Beiträgen und Beitragsbescheiden in der Unfallversicherung vgl. § 160 SGB VII, der als lex spezialis § 44 vorgeht. Zum erforderlichen ursächlichen Zusammenhang ("... und soweit deshalb ...") zwischen dem als rechtswidrig erachteten VA und der Erhebung von Beiträgen vgl. BSG, Urteil v. 20.7.2017, B 12 KR 13/15 R.

 

Rz. 17

Nicht unter § 44 Abs. 1 fällt die Zahlung von Pflichtbeiträgen durch den Arbeitgeber als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV). Dieser Beitragszahlung liegt schon kein VA zugrunde. § 26 SGB IV sieht hierfür als speziellere Regelung die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ohne Aufhebung eines VA vor. Eine Überprüfung nach § 44 hat aber in dem Fall stattzufinden, wenn ein Bescheid über das Bestehen eines versicherungspflichtigen und Pflichtbeiträge auslösenden Beschäftigungsve...

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