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Jansen, SGB X § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht worden. Mit Art. 3 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) wurde mit Wirkung ab 1.2.2003 (Art. 74 Abs. 2) Abs. 2 neu gefasst und in Abs. 4 Satz 1die Wörter "oder elektronischen" eingefügt. Eine weitere Ergänzung in Abs. 2 erfolgte durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1679) ist Abs. 2a mit Wirkung zum 1.1.2017 eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 41 VwVfG. Sie trifft die formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes (VA) und regelt, an wen (Abs. 1) und in welcher Form (Abs. 2 bis 4) ein VA bekannt zu geben ist. Von der Bekanntgabe hängen die Wirksamkeit (§ 39) und die Rechtsbehelfsfristen (§ 84 SGG) ab. Die Bekanntgabe hat darüber hinaus z. B. auch Bedeutung für das Entstehen von Ansprüchen bei Ermessensleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB I, die Verzinsungspflicht nach § 44 Abs. 2 SGB I, die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 (BSG, Urteil v. 27.1.2009, B 7/7a AL 30/07 R) und die Frage der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs. 1. Dabei definiert § 37 den Begriff der Bekanntgabe nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Bekanntgabe ist grundsätzlich mit dem Zugang in den Machtbereich des Empfängers vollzogen; die tatsächliche Kenntniserlangung ist nicht erforderlich (§ 130 BGB). Anders ist es jedoch bei der Bekanntgabe eines elektronischen Ve...

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SGB X - Sozialverwaltungsve... / § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
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  (1) 1Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. 2Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.  (2) 1Ein schriftlicher ...

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