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Jansen, SGB X § 2 Örtliche Zuständigkeit

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 2 regelt im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit die Zuständigkeitskonkurrenz, den negativen und positiven Kompetenzkonflikt sowie die Zuständigkeitsänderung während eines laufenden Verwaltungsverfahrens und den Erlass unaufschiebbarer Maßnahmen. Die Zuständigkeitsregelungen sind zwingend, soweit nicht durch Gesetz abweichende Vereinbarungen zugelassen sind. Unter die Vorschrift fallen alle Tätigkeiten einer Behörde (vgl. § 1 Abs. 2) im Bereich des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, nicht nur das Verwaltungsverfahren i. S. d. §§ 8ff. Die örtliche Zuständigkeit einer Behörde ist nur im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit (vgl. §§ 18 bis 29 SGB I) gegeben und muss gesetzlich festgelegt sein.

Abs. 1, 2 und 4 entsprechen § 3 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Abs. 3 stellt sicher, dass während des Zuständigkeitswechsels eine Unterbrechung der Leistungen nicht eintritt. Angesichts der organisatorischen Vielgestaltigkeit auf dem Gebiet der im SGB zusammengefassten Rechtsgebiete hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden im SGB X unmittelbar zu regeln. Allgemein gilt: Im Anwendungsbereich des SGB steht die sachliche Zuständigkeit im Vordergrund; eine Übersicht hierüber geben die §§ 18 bis 29 SGB I. Die örtliche Zuständigkeit grenzt den räumlichen Bereich ab, innerhalb dessen die Behörden die ihnen zugewiesenen sachlichen und funktionellen Zuständigkeiten bzw. Kompetenzen ausüben und bedeutet, dass die Behörde in einem bestimmten räumlichen Wirkungskreis die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Dabei legt § 2 – ausgenommen Abs. 4 – die ö...

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