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Jansen, SGB X § 111 Ausschlussfrist / 2.3 Ermittlung der Ausschlussfrist

Heidrun Brettschneider
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Rz. 7

Ausgangspunkt für die Bestimmung der Ausschlussfrist von 12 Monaten ist der Zeitpunkt, der nach § 111 Satz 1 oder Satz 2 (sog. Ereignistag) festgestellt worden ist; also alternativ entweder der letzte Tag der Leistungserbringung durch den erstattungsberechtigten Leistungsträger oder der Tag, an dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung über die Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat; maßgebend ist der jeweils spätere Zeitpunkt.

Für die Berechnung der Ausschlussfrist von 12 Monaten zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gelten gemäß § 26 Abs. 1 die in §§ 187 bis 193 BGB enthaltenen Fristenregelungen entsprechend. Hierzu bestimmt § 187 Abs. 1 BGB, dass der sog. Ereignistag nicht in die Berechnung einer Frist miteinzubeziehen ist, wenn für den Beginn der Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt fällt. Die Ausschlussfrist von 12 Monaten beginnt danach mit dem Tag, der dem jeweiligen Ereignistag i. S. v. § 111 Satz 1 oder 2 folgt und endet gemäß § 188 Abs. 2 BGB grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages des 12. Monats, der seiner Zahl nach dem Ereignistag entspricht.

 
Praxis-Beispiel
 
Letzter Tag des Leistungsbezugs (§ 111 Satz 1) = 13.9.2025
Tag der Kenntnisnahme (§ 111 Satz 2) = 22.6.2026

Lösung:

Ereignistag für die Bestimmung der Ausschlussfrist von 12 Monaten ist nach § 111 Satz 2 der 22.6.2026, weil dieser Tag zeitlich nach dem letzten Tag des Leistungsbezuges liegt.

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs umfasst gemäß § 26 Abs. 1 i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB die Zeit vom 23.6.2026 bis zum 22.6.2027 (Di.).

 

Rz. 8

Fällt das Ende der nach § 26 Abs. 1 i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu bestimmenden Ausschlussfrist auf einen Sa...

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