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Jansen, SGB VI § 86a Zugangsfaktor / 1 Allgemeines

Heidrun Brettschneider
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Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 aufgrund der Einführung von Rentenabschlägen für Erwerbsminderungsrenten in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 insoweit geändert, als die Angabe "62. Lebensjahr" durch "64. Lebensjahr" ersetzt und Satz 3 der Vorschrift angefügt worden ist.

 

Rz. 1a

§ 86a Satz 1 bestimmt, dass für die Bestimmung des Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 bei Renten für Bergleute (§ 43 Abs. 1 und 3) als niedrigstes Lebensalter die Vollendung des 64. Lebensjahres zugrunde zu legen ist. Dadurch wird erreicht, dass der Zugangsfaktor bei Berechnung von Renten für Bergleute mindestens 0,964 beträgt, weil als vorzeitige Inanspruchnahme maximal die Zeit zwischen der Vollendung des 64. und des 65. Lebensjahres eines Versicherten gilt. Bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.2024 ist ergänzend zu § 86a Satz 1 die Übergangsregelung des § 265 Abs. 8 Satz 1 anzuwenden, die das bis zum 31.12.2007 maßgebende niedrigste Lebensalter von 62 Jahren für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Rentenbeginn bis Dezember 2011 zunächst fortführt; bei einem Rentenbeginn in der Zeit von 2012 bis 2023 wird danach die Altersgrenze von 62 Jahren schrittweise auf 64 Jahre angehoben. Letztlich ist erst ab dem Jahr 2024 die in § 86a Satz 1 enthaltene Altersgrenze von 64 Jahren als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Berechnung von Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3)...

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