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Jansen, SGB VI § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleic ... / 2.2.1.2 Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 2)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 19

Für die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. wissenschaftliche Angestellte im Beamtenverhältnis, Geistliche der Kirchen, Kirchenbeamte) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die sog. Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zu ergehen; also die behördliche Entscheidung, die im öffentlichen Dienst ergeht und bescheinigt, dass ein Beschäftigter eine Anwartschaft auf eine beamtenrechtliche Versorgung (z. B. Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung) erwirbt, wodurch er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wird.

 

Rz. 20

Kirchenbeamte und Geistliche unterfallen deshalb nur dem Anwendungsbereich von Nr. 2, weil sie keine Beamte im staatsrechtlichen Sinne sind. Nr. 1 scheidet daher generell aus. Eine notwendige Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ist jedoch nur für die Kirchenbeamten und Geistlichen möglich, die bei als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften beschäftigt sind (GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 19.2.2024, Abschn. 4.3).

 

Rz. 21

Zu den anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts zählen u. a. (vgl. detailliert auch GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 19.2.2024, Abschn. 4.3):

  • Evangelische Kirche Deutschlands (EKD) u. a. evangelische Kirchen,
  • Bistümer der katholischen Kirche,
  • Verband der Diözesen Deutschlands,
  • russisch-orthodoxe Kirche.
 

Rz. 22

Nicht anerkannt hingegen sind bspw. die Altapostolische Kirche, die Buddhisten, die griechisch-orthodoxe Kirche und die Siebenten-Tags-Adventisten (GRA der DRV zu § 8 SGB VI, Stand: 19.2.2024, Abschn. 4.3).

 

Rz. 22a

Es besteht kein Anspruch auf Nachversicher...

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