Rz. 73
Die systematische Stellung des Satzes 3 erhellt, dass die dortigen Regelungen – wie bereits Satz 2 – eine Rückausnahme für Fallgestaltungen enthalten, in denen die (uneingeschränkte) Anwendung der Ausnahmeregelung für Folgerenten nicht sachgerecht ist, weil der Zeitraum, auf den sich die Kürzung erstreckt, nicht oder nicht vollständig ausgeschöpft wurde (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.1.2015, L 18 R 1087/12, Rz. 20).
Rz. 74
Sofern Entgeltpunkte aus einer früheren Rente
- bei Altersrenten nicht mehr vorzeitig (Nr. 1) oder
- bei Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten mit einem Zugangsfaktor von weniger als 1,0 nach Vollendung des 62. und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (Nr. 2) nicht mehr
in Anspruch genommen werden, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 und bei Nichtinanspruchnahme einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze um 0,005 je Monat (Nr. 3).
Rz. 74a
Die Auslegung des Merkmals "Rente nicht in Anspruch genommen" ist geprägt von dem Moment des finanziellen Ausgleichs. Entscheidend ist die finanzielle Entlastung der DRV und der Versichertengemeinschaft (vgl. auch Anm. in SozSich 2025, Nr. 2/3, 38, zu BSG, Urteil v. 19.12.2024, B 5 R 9/23 R). Deshalb scheidet die Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 aus – und zwar in direkter und auch analoger Anwendung –, wenn der Rentenbezieher die Erwerbsminderungsrente ausgezahlt bekommen hat und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zwar grundsätzlich ein Regressanspruch gegen einen Dritten – wie z. B. einem Haftpflichtversicherer – zusteht, der Rentenversicherungsträger die Durchsetzung eines solchen Regressanspruchs aber unterlässt (BSG, Urteil v. 19.12.2024, B 5 R 9/23 R; mit Anm. in SozSich 2025, Nr. 2/3, 38; zur Vorinstanz vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt...