Rz. 41
Satz 2 bestimmt, dass die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend bleibt, auch wenn die dort jeweils benannte Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres – Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente – beginnt oder der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahr verstorben ist (Hinterbliebenenrente). Hierbei ist die Übergangsvorschrift des § 264d zu berücksichtigen, der bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Renten wegen Todes in einem Übergangszeitraum bis einschließlich 31.12.2023 die maßgebende Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors stufenweise (in Monatssprüngen) anhebt; diese Anhebungsregel betrifft sowohl die Altersgrenze des 62. Lebensjahres, als auch die Altersgrenze des 65. Lebensjahres.
Rz. 42
§ 77 Abs. 2 Satz 2 (ggf. i. V. m. § 264c und der Anl. 23 zum SGB VI – hier in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) ist als Berechnungsregel zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze zur Rentenhöhe i. S. d. § 63 Abs. 5 i. V. m. § 64 Nr. 1 zu verstehen (BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 5 R 18/11 R; BSG, Urteil v. 14.8.2008, B 5 R 32/07 R; BSG, Beschluss v. 25.2.2010, B 13 R 345/09 B, Rz. 10; BSG, Urteil v. 25.11.2008, B 5 R 112/08 R).
Rz. 43
Bei der in § 77 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Bezugnahme auf das 60. Lebensjahr (heute das 62. Lebensjahr) des Versicherten handelt es sich daher um eine Fiktion für die Bemessung des Zugangsfaktors und nicht etwa um die Festlegung des Beginns der Rentenminderung (BSG, Beschluss v. 25.2.2010, B 13 R 345/09 B, Rz. 10). Der Rentenbeginn wird insoweit fiktiv zur Bestimmung des Zugangsfaktors auf die Vollendung seines 62. Lebensjahres "verschoben" mit der Folge, dass der Abschlag vom Zugangsfaktor nur für den Zeitraum bis zur Vollendung seines 65. Lebensj...