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Jansen, SGB VI § 59 Zurechnungszeit / 2.2 Umfang der Zurechnungszeit

Heidrun Brettschneider
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Rz. 3

Als Beginn einer Zurechnungszeit kommt gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Abhängigkeit von der zu berechnenden Rentenart der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung, der Rentenbeginn oder der Todestag der verstorbenen versicherten Person in Betracht. Die Zurechnungszeit endet grundsätzlich mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einer versicherten Person (Abs. 2 Satz 2). Dies gilt allerdings nur für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die nach dem 31.12.2030 beginnen sowie für Hinterbliebenenrenten, wenn die versicherte Person nach dem 31.12.2030 gestorben ist (Umkehrschluss aus § 253a).

Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die vor dem 1.1.2018 beginnen, richtet sich das Ende der Zurechnungszeit nach Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung; danach endete die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 62. Lebensjahres der versicherten Person. Bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030 ist grundsätzlich § 253a Abs. 1 bis 3 in der ab 1.1.2019 geltenden Fassung einschlägig. Das Gleiche gilt für Hinterbliebenenrenten bei Tod einer versicherten Person vor dem 1.1.2018 bzw. in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030.

Darüber hinaus sind ggf. die Ausschlussregelung des Abs. 3 sowie die einschränkenden Regelungen des § 253a Abs. 4 und 5 zu beachten, die durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten sind.

Kalendermonate, die nur zum Teil mit einer Zurechnungszeit belegt sind, zählen als volle Monate (§ 122 Abs. 1).

2.2.1 Beginn der Zurechnungszeit

 

Rz. 4

Die Zurechnungszeit beginnt bei

  • Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, § 240) und Renten wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung...

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