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Jansen, SGB VI § 55 Beitragszeiten / 2.2 Fiktive Pflichtbeitragszeiten

Heidrun Brettschneider
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Rz. 6

Gemäß Abs. 1 Satz 2 sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Hierbei handelt es sich um Zeiten, für die eine tatsächliche Beitragszahlung weder stattgefunden hat noch behauptet wird. Fiktive Pflichtbeitragszeiten wirken sich – wie echte Pflichtbeitragszeiten – sowohl anspruchsbegründend als auch anspruchserhöhend aus. Bei der Berechnung von Renten sind hierfür mangels tatsächlicher Beitragszahlung gesetzlich festgeschriebene Entgeltpunkte (vgl. z. B. § 256 Abs. 1, § 256a Abs. 4 und 5) zu berücksichtigen. Von Abs. 1 Satz 2 werden folgende (fiktive) Pflichtbeitragszeiten erfasst:

  • Kindererziehungszeiten gemäß § 56, § 249 Abs. 1, § 249a bis zum 31.5.1999 (für Kindererziehungszeiten bis zum 31.5.1999 galten gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. bis 31.5.1999 Pflichtbeiträge als gezahlt; für Zeiten ab 1.6.1999 erfolgt gemäß § 177 eine tatsächliche Beitragszahlung des Bundes an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung),
  • Zeiten einer fiktiven Nachversicherung (z. B. gemäß § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz [AKG], § 72 des Gesetzes zu Art. 131 GG, Art. 6 §§ 18 bis 23 FANG),
  • Zeiten des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes von mehr als 3 Tagen in der Zeit vom 9.5.1945 bis zum 2.10.1990 im Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 1),
  • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991, wenn der Versicherte bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist (§ 248 Abs. 2),
  • Beschäftigungszeiten, für die der Beitragsanteil des Versicherten vom Arbeitgeber nachweislich einbehalten worden ist, der Beitrag aber tatsächlich ni...

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