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Jansen, SGB VI § 5 Versicherungsfreiheit / 2.2.1.1 Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen nach § 8 SGB IV (Nr. 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 38

Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 regelt in Nr. 1 die Versicherungsfreiheit der sog. geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV sowie die Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV und in Nr. 2 der den geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 3 SGB IV gleichgestellten selbstständigen Tätigkeit. Ausdrücklich entfallen zum 1.1.2017 ist die Nr. 3, die bis dahin die Versicherungsfreiheit der geringfügigen nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit regelte. Der Gesetzgeber hat in § 8 SGB IV schon seit jeher unterschieden zwischen den geringfügig Beschäftigten im engeren Sinne nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, also den Beschäftigten, deren Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die sog. Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, und den sog. kurzfristig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV; sog. zeitgeringfügige Beschäftigungen (zu deren Versicherungsfreiheit vgl. auch BSG, Urteil v. 5.12.2017, B 12 R 10/15 R). Ob die maßgebende (Entgelt-)Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig im Monat nicht überstiegen wird, ist im Wege vorausschauender Betrachtung zu entscheiden (BSG, Urteil v. 27.7.2011, B 12 R 15/09 R, das dies auch für selbstständig Tätige so entschieden hat; vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 5 SGB VI, Stand: 10.4.2024, Abschn. 3.4.1).

 

Rz. 39

Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind solche, deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist; diese Regelung war ursprünglich durch § 115 SGB IV nur übergangsweise vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorgesehen. § 115 SGB IV ist mit Wirkung zum 1.1.2019 außer Kraft gesetzt worden. Nach ihrer Eigenart begrenzt ist eine kurzfristige Beschäftigung i. d. R. dann, wenn sie im Voraus...

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