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Jansen, SGB VI § 41 Altersrente und Ende des Arbeitsverh ... / 2.1 Altersrente und Kündigungsschutz (Abs. 1)

Heidrun Brettschneider
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Rz. 4

Die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten ist mit rentenrechtlichen Abschlägen verbunden, die über den Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66) gesteuert werden. Nach Abschluss der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) vom 65. auf das 67. Lebensjahr beträgt der max. Rentenabschlag 14,4 % der Monatsrente (§ 64). § 41 Abs. 1 hat zum Ziel, das sozialrechtliche Dispositionsrecht zur Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts in den Ruhestand (vor allem mit Blick auf eine auskömmliche Alters- und Hinterbliebenensicherung) allein dem Arbeitnehmer vorzubehalten.

 

Rz. 5

Tarifvertragliche Regelungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vor Erreichen der Regelaltersgrenze sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einem rentennahen Geburtsjahrgang angehört. Dies ist nach § 41 Abs. 1 Satz 2 der Fall, wenn die Vereinbarung innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem vereinbarten Beschäftigungsende abgeschlossen oder diese vom Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre nochmals bestätigt worden ist. Die Regelung ist dem Umstand geschuldet, dass Versicherte die Auswirkungen der von ihnen hinzunehmenden Rentenabschläge auf ihre Alters- und Hinterbliebenensicherung i. d. R. erst zeitnah vor dem Rentenbeginn einschätzen können. Verweigert deshalb ein Arbeitnehmer innerhalb der vorgenannten Frist von 3 Jahren den Abschluss oder die Bestätigung der Vereinbarung zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, so gilt die Vereinbarung für den Arbeitnehmer als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) abgeschlos...

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