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Jansen, SGB VI § 35 Regelaltersrente / 1 Allgemeines

Heidrun Brettschneider
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Rz. 2

Die Bezeichnung der in § 35 geregelten Altersrentenart als "Regelaltersrente" soll verdeutlichen, dass es sich bei diesem Rentenanspruch um die üblicherweise zu erbringende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Versicherteneigenschaft nachweisen, die Regelaltersgrenze erreicht haben und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1) erfüllen.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente ist gesetzlich nicht vorgesehen und damit unzulässig. Mit Blick auf die in § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b enthaltene Regelung zur Erhöhung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für Versicherte, die eine Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch nehmen, besteht allerdings die Möglichkeit, einen späteren als den in Abhängigkeit vom Lebensalter frühestmöglichen Rentenbeginn bestimmen. Für jeden Kalendermonat der späteren Inanspruchnahme der Regelaltersrente erhöht sich die Monatsrente (§ 64) um 0,5 %.

Die Regelaltersrente ist gemäß § 18 Satz 2 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich auf Antrag zu leisten. Soweit ein Versicherter allerdings bis zum Kalendermonat des Erreichens der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung (§§ 43, 45, 240, 302a, 302b) oder eine Erziehungsrente (§ 47, § 243a) bezogen hat, ist in unmittelbarem Anschluss daran von Amts wegen die Regelaltersrente zu leisten, wenn der Versicherte im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1).

§ 35 enthält die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer Regelaltersrente für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964; für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte ist ...

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