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Jansen, SGB VI § 317 Grundsatz

Dr. Barbara Kniesel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 317 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 um die Abs. 2a und 4 ergänzt durch Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) und durch Bekanntmachung v. 19.2.2002 (BGBl. I S. 754) ohne inhaltliche Änderung neu bekannt gemacht.

Abs. 2 und 2a wurden mit Gesetz zur nachhaltigen Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) zum 1.8.2004 geändert. Abs. 2a Satz 3 wurde durch Art. 8 Nr. 155 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 5.5.2005 eingefügt. Durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) wurden Abs. 2 sowie Abs. 2a Satz 2 und 3 mit Wirkung zum 29.6.2011 geändert. Weitere Änderungen in Abs. 2 und Abs. 2a erfolgten mit Wirkung zum 1.10.2013 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3484).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu §§ 112, 300 sowie § 306 und dient dem Besitzschutz. Sie beinhaltet Ausnahmen von der Anwendung des ab 1.1.1992 geltenden Rechts bei Leistungen an Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.

Abs. 1 Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit §§ 300, 306, dass allein aus Anlass der zum 1.1.1992 erfolgten Änderung der Auslandszahlungsvorschriften keine Neuberechnung einer bereits laufenden Rente erfolgt, diese also ebenso wie die Inlandsrenten lediglich für die Zeit ab dem 1.1.1992 durch Umwertung nach §...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 317 Grundsatz
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