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Jansen, SGB VI § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

Wolfgang Brachmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift wurde geändert:

  • ab 1.1.1996 durch das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824): Abs. 10 Satz 2 wurde eingefügt;
  • durch das 2. AAÜG-ÄndG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1939): Abs. 2 Sätze 2 und 3 – betr. Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post – sind eingefügt worden (die bisherigen Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 4 bis 6).

    • Die Gesetzesänderung geht auf die Rechtsprechung des BSG vom 10.11.1998 zurück (BSGE 83, 104 ff., BSG SozR – 2600 § 256a Nr. 2, vgl. auch BT-Drs. 14/5640 S. 13).
    • Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab 1.12.1998 (Monat nach Rechtsprechung des BSG), ggf. schon ab 1.1.1992.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 307a gilt für Beitrittsgebietsrenten der Sozialpflichtversicherung und FZR, auf die bereits am 31.12.1991 ein Anspruch bestand (sog. Bestandsrenten). Sie sind ab Januar 1992 (parallel zu den Bestandsrenten der alten Bundesländer, vgl. § 307), bezogen auf den Rententeil, der auf der individuellen Beitragsleistung des Berechtigten beruhte (beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen und Arbeitsjahre), grundsätzlich umzuwerten (Abs. 1 bis 8): In einem pauschalierenden und zugleich endgültigen Verfahren sind aus den der bisherigen Rente zugrunde liegenden Daten persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu bilden, indem die durchschnittlichen Entgeltpunkte pro Arbeitsjahr – höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte – mit der Anzahl der Arbeitsjahre multipliziert werden. Deren Höhe entspricht bei vergleichbarem Versicherungsleben in etwa der Summe an persönlichen Entgeltpunkten eines Rentners in den alten Bundesländern, aber auch eines Rentners im Beitrittsgebiet, dessen Rente nach 1991 beginnt (BR-Drs. 197/91, S. 135). Zur Verfassungsmäßigkeit der Pauschali...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 307a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

  (1) 1Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. 2Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je ...

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