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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige Versicherte / 2.1.2.9 Mehrere Pflegepersonen

Dr. Tobias Kador
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Rz. 19

Teilen sich daher mehrere Pflegepersonen die Pflege eines Pflegebedürftigen, kann jede Pflegeperson versicherungspflichtig werden, sofern sie mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt (z. B. Person A und Person B pflegen einen Schwerpflegebedürftigen an jeweils 10 Stunden/Woche); eine solche Konstellation kommt insbesondere bei höheren Pflegegraden in Betracht. Auf die Stundenzahl ist die Arbeitszeit anzurechnen, die auf die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung entfällt (zu diesen Teilelementen vgl. § 12 Abs. 2 SGB XI). Das BSG hat insoweit noch zur alten Rechtslage geurteilt, dass der Rentenversicherungspflicht nur solche nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen unterliegen, die die erforderliche (Mindest-)Pflegezeit von wenigstens 14 Stunden wöchentlich mit Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erreichen (BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 12 R 6/09 R).

 

Rz. 20

Dieser für das Pflegeleistungsrecht geltende objektive Maßstab ist auch bei der Beurteilung der zeitlichen Mindestanforderungen des § 3 Satz 1 Nr. 1a a. F. anzuwenden (vgl. auch GRA der DRV zu § 3 SGB VI, Stand: 2.7.2024, Anm. 3.1.4.2). Ferner ist die Zeit zu berücksichtigen, die für zusätzliche Betreuung und Pflege anfällt (z. B. notwendige Beförderung bei teilstationärer Pflege – § 41 SGB XI).

 

Rz. 20a

Für eine Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kommt es dabei nach § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XI nicht auf einen Mindeststundenzahl an, die eine Pflegeperson für die (Teil-)Pflege im Rahmen der Mehrfachpflege erbringen muss; Grenze ist lediglich die ohnehin nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI geltende Mindeststundenzahl von 10 Stunden wöchentlich. Beiträge sind bei Mehrfachpflege daher immer bei jeder Pflegeperson, die die Voraussetzung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI erf...

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