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Jansen, SGB VI § 276b Übergangsregelung für Beschäftigte in Privathaushalten im Übergangsbereich

Gisela Altenweger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die mehrfach veränderte Vorschrift war vom 1.7.2019 bis zum 30.9.2022 nicht belegt. Sie wurde in ihrer jetzigen Fassung mit Wirkung zum 1.10.2022 durch Art. 9 Nr. 10 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) neu eingefügt. Die Norm stellte bis zum 31.12.2023 ein befristetes Übergangsrecht für bisher versicherungspflichtig Beschäftigte in Privathaushalten dar (BT-Drs. 20/1408 S. 34). Trotz Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2024 wurde die Norm nicht aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Da durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenzen (§ 8 SGB IV) die Beschäftigung in Privathaushalten künftig die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllen kann, wurde die Vorschrift als bis zum 31.12.2023 geltende Übergangsregelung eingefügt. Lassen sich die betroffenen Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, findet für die Beitragsbemessung faktisch das bisherige Übergangsrecht Anwendung, sodass seit dem 1.10.2022 keine höheren Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, sondern die Beiträge unverändert bleiben.

Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 134.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Satz 1 der Vorschrift bestimmt, dass die bis zum 31.12.2023 befristete Sonderregelung des § 134 nur anwendbar ist für Beschäftigte in Privathaushalten (§§ 8a, 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV), die aufgrund der Änderung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung erlangen und sich nicht von der Versicherungspflicht von der Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1b) haben befreien lassen. Betroffen sind Beschäftigte, die vor dem 1.10.2022 eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben und di...

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1§ 134 des Vierten Buches findet nur Anwendung auf Beschäftigte in Privathaushalten (§ 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), die sich nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b befreien lassen. 2Die ...

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