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Jansen, SGB VI § 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherung ... / 1 Allgemeines

Gisela Altenweger
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Rz. 2

Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 172 SGB VI. Sie steht im Zusammenhang mit der Neuregelung im Bereich der geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (sog. Entgeltgeringfügigkeit, vgl. zu dieser in Abgrenzung zur sog. Zeitgeringfügigkeit BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, und Urteil v. 11.5.1993, 12 RK 23/91, jeweils juris) und ist Folgeänderung zu § 230 Abs. 8 SGB VI, der § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung entspricht.

 

Rz. 3

Abs. 1 regelt die Fortdauer der Beitragspflicht des Arbeitgebers bei unverändert über den 31.12.2012 hinaus fortbestehenden geringfügigen Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und gemäß § 8 a i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr 1 SGB IV. Eine solche Beitragspflicht hat zuvor hinsichtlich der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig Beschäftigten (sog. Zeitgeringfügigkeit) nicht bestanden und besteht weiterhin nicht. Die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und nach § 276a Abs. 1a verstößt nicht gegen die Verfassung (LSG Hessen, Urteil v. 23.4.2024, L 2 R 36/23). Denn die Zahlungen des Arbeitgebers, die arbeitsmarktpolitisch verhindern sollen, dass versicherungsfreie Altersrentner offene Arbeitsplätze blockieren, kommen ausschließlich der Versichertengemeinschaft und nicht dem einzelnen Versicherten zugute.

 

Rz. 4

Für entgeltgeringfügige Beschäftigungen ab dem 1.1.2013 sind vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge gemäß § 172 Abs 3 Satz 1 und Abs. 3a SGB VI in der ab dem 1.1.2013 geltenden Fassung zu entrichten, wenn der Beschäftigte auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist (§ 6 Abs. 1b Satz 1 SGB VI). Ohne einen entsprechenden Antrag des entgeltgeringfügig Beschäftigten ist dieser im ...

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