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Jansen, SGB VI § 264d Zugangsfaktor / 2.1 Tabellenlebensalter (Satz 1)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 9

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes, die vor dem 1.1.2024 beginnen bzw. bei denen der Tod vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, treten anstelle des 62. und 65. Lebensjahres (vgl. § 77 Abs. 2 und 3) die sich aus der Tabelle in § 264d Satz 1 zum jeweiligen Rentenbeginn bzw. Todeszeitpunkt ergebenden Lebensalter.

 

Rz. 10

Bei der Ermittlung des jeweils maßgebenden Tabellenlebensalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit der Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend.

 

Rz. 11

Bei Renten wegen Todes hingegen kommt es auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten an. Insoweit hat der Zeitpunkt des Rentenbeginns für Renten wegen Todes keine Bedeutung.

 

Rz. 12

Demgegenüber kommt es bei Erziehungsrenten, die zu den Renten wegen Todes gehören, auf den Beginn der Rente und nicht auf den Todeszeitpunkt des Versicherten an (vgl. GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Abschn. 2).

 

Rz. 13

Die sich aus der Tabelle ergebenden Lebensalter bestimmen sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. bei Erziehungsrenten allein nach dem Beginn der Rente (§ 99). Der Rentenbeginn ist bei Erwerbsminderungsrenten auch dann maßgebend, wenn die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte zu einem späteren Zeitpunkt wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen (§ 96a) neu festzustellen sind: Eine Änderung des Rentenbeginns ist damit nicht verbunden. Die maßgebenden Tabellenlebensalter bleiben deshalb unverändert (vgl. insgesamt GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Abschn. 2).

 

Rz. 14

Sofern Entgeltpunkte bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor weiterhin maßgebend (vgl. § 77...

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