Rz. 2
§ 264d regelt für eine bis 2023 reichende Übergangszeit, dass für die Ermittlung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 1.1.2024 beginnen, und bei Renten wegen Todes – bei Tod vor dem 1.1.2024 – die Tabelle zu § 264d Satz 1 maßgebend ist.
Die Tabelle weist für einen Rentenbeginn/Todeszeitpunkt vor 2012, also für Renten/Todesfälle der Jahre 2008 bis 2011, anstelle des 65. bzw. 62. Lebensjahres (vgl. § 77) weiterhin – wie bisher in §§ 77, 264c i. d. F. des EM-ReformG geregelt – das 63. bzw. 60. Lebensjahr aus.
Rz. 3
Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind für den Übergangszeitraum von 2012 bis 2023 im Rahmen von § 77 Abs. 4 anstelle von 40 Jahren 35 Jahre zugrunde zu legen (§ 264d Satz 2).
Rz. 4
Bis zum 31.12.2007 (vgl. Rz. 1) war bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für Renten wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes, die vor dem 1.1.2004 begonnen haben, anstelle des 60. Lebensjahres des Versicherten die Vollendung des in der per 31.12.2007 aufgehobenen Anlage 23 zum SGB VI genannten Lebensalters maßgebend.
Rz. 5
Normzweck ist, dass in dem in der Tabelle bezeichneten Übergangszeitraum bis 2023 die Anhebung der Altersgrenze für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes zeitgleich und in den gleichen Stufen wie bei der Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfolgt, vgl. § 236a (BT-Drs. 16/3794 S. 14, 43; vgl. auch GRA der DRV zu § 264d SGB VI, Stand: 11.11.2015, Abschn. 1 und 1.1).