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Jansen, SGB VI § 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet u ... / 2.3 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland

Heidrun Brettschneider
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Rz. 17

Durch § 248 Abs. 3 Satz 1 werden die im Beitrittsgebiet bis zum 2.10.1990, in Berlin bis zum 31.8.1952 sowie im Saarland bis zum 31.12.1956 zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge, den Bundesgebiets-Beitragszeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 1 gleichgestellt. Diese Gleichstellung hat bei einem Rentenanspruch nach den Vorschriften des SGB VI sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine anspruchserhöhende Wirkung.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Gleichstellung der vorgenannten Beitragszeiten mit Bundesgebiets-Beitragszeiten voraus, dass eine tatsächliche Beitragszahlung zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften vorliegt. Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Vorschrift kommen in Betracht:

in Berlin

  • die Versicherungsanstalt Berlin (VAB) oder für Zeiten ab 1.2.1949 die Versicherungsanstalt Berlin-West (VAB West),
  • die Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA Berlin) für Zeiten vom 1.4.1952 bis zum 31.8.1952,

im Beitrittsgebiet

  • die Landesversicherungsanstalten, die nach dem 8.5.1945 zunächst die Rentenversicherung nach früherem RVO-Recht durchgeführt haben,
  • die Träger der Krankenversicherung, soweit sie nach den Grundsätzen der Einheitsversicherung auch für die Durchführung der Rentenversicherung zuständig waren,
  • die Sozialversicherungsanstalten und auf Kreisebene die Sozialkassen einschließlich der Sonderanstalten für Beschäftigte der Post, des Eisenbahnwesens sowie des Bergbaus bis 1956,
  • der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (FDGB), der die Sozialversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der ehemaligen DDR von 1956 bis 1990 durchzuführen hatte,
  • die Staatliche Versicherung der DDR (früher Deutsche Versicherungsanstalt – DVA –...

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